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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Staatsrechtliche Entwicklung der wettinischen Lande bis zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts.
  • § 2. Das albertinische Kurfürstentum bis zum Untergang des alten Reichs.
  • § 3. Das Königreich Sachsen. Verfassungsausübung.
  • § 4. Fortsetzung. Das Verhältnis zu Gesamtdeutschland.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
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Full text

6 Geschichtliche Einleitung. 83. 
  
größere Hälfte fiel Preußen zu; der Rest ward dem König zurückgegeben. Der Kurkreis, der 
thüringische und der neustädtische gingen ganz, der leipziger und meißnische zum Teil verloren; 
von allen nicht inkorporierten Ländern verblieb nur die Hälfte der Oberlausitz. 
Seitdem sind keine Gebietsveränderungen mehr vorgekommen. Die sächsische Staatsrechts- 
geschichte hat nur noch zu melden von dem Ausbau der inneren Ordnung des Landes und von seiner 
Einfügung in den Rechtsverband des neuen Deutschlands. — 
In den größeren deutschen Ländern war man schon zur Zeit des alten deutschen Reichs darauf 
aus gewesen, die ständischen Einrichtungen lahm zu legen und beiseite zu schieben; Preußen 
und Bayern gaben hier die Vorbilder. Und als nun der Rheinbund gestiftet war, legten 
die süddeutschen Rheinbundsfürsten die ihnen zuerkannte Souveränität gerne so aus, als 
wenn es ihnen nun von Bundes wegen verboten wäre, sich durch Stände ernstlich beschränken 
zu lassen. 
Nichts von alledem in Sachsen. Treu und gewissenhaft wurden von dem Fürstentum die über- 
kommenen Einrichtungen gewahrt, ohne die geringste Anwandlung zu Neuerungsversuchen im 
Sinne moderner Staatsauffassung.!) Die Annahme des Königstitels änderte gar nichts und der 
große Gebietsverlust von 1815 hatte lediglich zur Folge, daß die den abgetretenen Gebieten ent- 
stammenden Stände fortan wegfielen. Der Rest blieb unbeirrt in Wirksamkeit für das verkleinerte 
Gebiet mit der alten Rechtsstellung und mit den alten Befugnissen. Und als nun 1831 die Zeit 
kam, daß die neuartige Verfassung angenommen werden sollte, da wurde alles sachte und schonend 
übergeleitet und bedeutsame Stücke des alten, an der Form wie am Ideengehalt erkennbar, wurden 
in den neuen Rechtszustand mit hereingetragen. 
Deshalb ist es notwendig, sich den Bestand des altstän dischen Wesens, wie es 
zur Zeit der Verfassungsausarbeitung war, zu vergegenwärtigen.) 
Die erbländischen Landstände zerfielen in drei Klassen: Prälaten, Grafen und Herrn bildeten 
die erste, aus der Ritterschaft bestand die zweite, aus den Städten die dritte Klasse. 
In der ersten Klasse war die Gruppe der Prälaten schon durch die Reformation stark 
vermindert worden; seit 1815 bestand hier noch die Landstandschaft des evangelisch gewordenen 
Hochstifts Meißen, dazu die Universität Leipzig, deren Zugehörigkeit zum Prälatenstande durch 
ein Dekret vom 13. April 1666 ausdrücklich anerkannt worden war. An Grafen und Herren fanden 
sich in dieser Klasse nur das Haus Schönburg und das Haus Solms-Wildenfels. 
Die Ritterschaft bestand aus den Besitzern von Rittergütern, und zwar wurden schrift- 
sässige und amtsässige Rittergüter unterschieden. Amtsassen sind die den landesherrlichen Amtern 
unterstellten, Schriftsassen, die davon befreit, unmittelbar mit der Regierung zu tun haben („die 
auf Kanzleischrift sitzen“). Die adligen Schriftsassen haben persönlich Sitz und Stimme im Land- 
tag, die Amtsassen werden vertreten durch gewählte adlige Rittergutsbesitzer. Innerhalb der 
Klasse selbst bestehen wieder Wertverschiedenheiten, die zum Ausdruck gebracht sind durch die Einteilung 
der Ritterschaft in drei gesondert beratende und beschließende Kollegien: der engere Ausschuß, 
der weitere Ausschuß und die allgemeine Ritterschaft. 
Die Städte erscheinen auf dem Landtage, soweit sie hergebrachter Weise Sitz und Stimm- 
recht haben. Sie werden vertreten durch Abgeordnete ihrer Stadträte. Nach ihrer Bedeutung 
sind sie wieder eingeteilt in drei gesonderte Kollegien: engerer Ausschuß, weiterer Ausschuß, all- 
gemeine Städte. 
Neben den erbländischen Ständen gab es aber noch Stände der Oberlausitz, des ein- 
zigen nicht inkorporierten Landesteils, der übrig geblieben war. Diese zerfielen in zwei Klassen: 
die Landschaft, bestehend aus dem Domstift St. Petri zu Bautzen und zwei Klöstern, sowie aus den 
Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf, und der Ritterschaft; und daneben die landtags- 
fähigen Städte als zweite Klasse, bestehend aus dem Reste der alten „Sechsstädte“, jetzt nur noch 
vier: Bautzen, Zittau, Camenz und Löbau. 
Seit 1820 hatte man die oberlausitzer Stände mit den erbländischen vereinigt und sie dort 
eingefügt in die entsprechenden Klassen. Es war aber nicht die Meinung, daß damit die Sonder- 
1) Den Ständen kam der Unterschied gar wohl zum Bewußtsein. WIn einer ständischen Schrift 
vom 27. August 1807 sprachen sie dem König ihren besonderen Dank aus für die Überzeugung, „daß 
die aus der Auflösung des Reichsverbandes hervorgegangene Souveränetät deutscher Staaten 
mit der Erhaltung der auf Grundverträgen zwischen Herrn und Land beruhende Territorialver= 
fassung nicht nur vereinbar, sondern im hohen Grade rechtmäßig sei“. v. Witzleben, die Ent- 
stehung der konstitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen S. 96. 
2) Vgl. zu dem Folgenden vor allem: v. Römer, Staatsrecht und Statistik, Bd. III. Ein 
guter Abriß bei v. Witzleben, Entstehung der konstitutionellen Verfassung S. 17—103.
	        

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