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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

Fünfter Abschnitt. 
Die Staatsbehörden. 
827. Entwicllungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung. Das Amt be- 
deutet einen bestimmten Kreis von Geschäften, für welchen ein Mann in Dienst und Pflicht 
genommen werden soll, um ihn namens des Staates zu besorgen. 
Die Behörde ist ein durch solche Ämter gebildeter einheitlicher Ausgangspunkt 
selbständiger Geschäftsbesorgung. Das kann ein Einzelamt sein oder eine Verbindung 
von Amtern in der Form einer Gesamtbehörde (Kollegium) oder einer Vorstandschafts- 
behörde (bureaukratische Organisation).:) 
Das Ganze der jeweils im Staate nebeneinander bestehenden Einrichtungen dieser 
Art bildet die Behördenordnung. Wie diese Behörden gebildet und gestaltet 
sind und wie ihre Beziehungen untereinander sich regeln, das ist ein wesentliches Stück 
der Art, wie die Staatsgewalt selbst sich nach außen darstellt, und des Staatsrechts. Die 
allmähliche Ausbildung der Behördenordnung bezeichnet überall den Entwicklungsgang 
der deutschen Länder zum vollen Staate und dann weiter zum Verfassungsstaate der 
Neuzeit. So ganz besonders auch in Sachsen. 
1) Über das Verhältnis der Begriffe Amt und Behörde zueinander vgl. Laband, Staats-R. 
1 S. 338 ff. — Bei „Behörde“ ist überdies vorzugsweise an solche Geschäfte gedacht, die mit Aus- 
übung obrigkeitlicher Gewalt verbunden sind. So das Organisationsgesetz vom 21. April 1873 54: 
„Gemeindebehörden in der Eigenschaft von Verwaltungsobrigkeiten und beziehentlich Polizei- 
behörden.“ — Die oben gewählten Ausdrücke: Gesamtbehörde und Vorstandschaftsbehörde sind 
geeignet, die Sache zu erläutern, die sie bezeichnen sollen: die verbundenen Amter üben entweder 
die der Behörde zustehende Gewalt als Gesamtheit aus oder sie sind zu ungleichem Rechte vereinigt, 
so daß die behördliche Gewalt in erster Linie mit dem Amte des Vorstandes verbunden ist, die übrigen 
nur zu seiner Vertretung und Unterstützung dienen. Das letztere entspricht der Ausdrucksweise 
des Org.-Ges. §& 8 Abs. 2, § 24. — Die althergebrachten Bezeichnungen des Gegensatzes sind ein 
Hindernis für unbefangene Auffassung: das Kollegiale schmeichelt sich ein und das Bureaukra- 
tische hat geradezu etwas Gehässiges; der neuerdings versuchte Ersatz durch „monokratisch“ machte 
es kaum besser. Bei den Verhandlungen über das Org.-Ges., das die „bureaukratische“ Behördenform 
durchführte, kam diese Stimmung sehr unverhohlen zum Ausdruck (Landt.-Mitt. 1871/73 II. Kam. 
Bd. 3). Man verkündete die baldige Rückkehr der Kollegien und kennzeichnete die Stellung der 
Amtshauptleute als „ein persönliches Regiment mit ziemlich starkem aristokratischem Anflug“, 
daran sei „nichts Liberales vorhanden" (S. 2917), fand es bedrohlich, wenn „dann über den Amts- 
hauptleuten noch der allmächtige Kreishauptmann steht — keine kollegiale sondern eine auto- 
kratische (I!) Behörde“ (S. 2954); verlangte für die zweite Instanz „ein Kollegium, dessen Einsicht 
und guten Willen der Herr Kreishauptmann keineswegs ersetzen kann“, sonst werde man „die 
Macht der Bureaukratie auf eine bisher nicht gekannte Höhe steigern“ (S. 3070). Das ist alles 
Vorurteil und Aberglaube. Die beste Gewähr tüchtiger Verwaltung ist das Verantwortlichkeits- 
gefühl des Beamten, und das ist stärker bei dem selbständig handelnden Einzelbeamten als bei einem 
Kollegium. Während man sonst die Terminologie für Geschmackssache erklären mag, ist es in 
diesem Falle schon der Mühe wert, sich um sie zu kümmern.
	        

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