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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
9
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Das Staatsdienerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

g 28. Das Staatsdienerrecht. 241 
  
festen baren Gehalt. Dazu gehört dann noch die für die ganze Dienstzeit be- 
willigte persönliche Gehaltszulage und der durch das Bestallungsdekret oder 
nachträgliche Verfügung ausdrücklich dazu geschlagene Nebengenus. 
Die rechtliche Bedeutung des Diensteinkommens besteht darin, daß es dem Staats- 
diener unantastbar gesichert ist, soweit nicht ein besonderer Rechtsgrund gestattet, 
es zu vermindern oder zu entziehen. 31) Diese Eigenschaft kann durch ausdrückliche Be- 
stimmung einem beliebigen Vermögensvorteil gegeben werden, dessen regelmäßiger Bezug 
dem Staatsdiener — innerhalb des Rahmens der zur Verfügung stehenden Mittel — 
zugesichert worden ist: Dienstwohnung, Nutzungen an verwalteten Domänen, Gewinn- 
anteile, Funktionszulage u. dgl. Solche „ausdrücklich dazu geschlagenen Nebengenüsse“ 
sind Besonderheiten, die hier keiner näheren Untersuchung bedürfen; es ist alles Aus- 
legungssache im Einzelfall. 
Der Unterschied zwischen dem festen baren Gehalte und der ihm gleichgestellten „per- 
sönlichen Gehaltszulage“ ergibt sich daraus, daß auch die letztere eine Besonderheit ist. 
Sie teilt mit dem Gehalte die äußere Gestalt der festen, auf die Dauer bewilligten 
und in einer bestimmten Geldsumme ausgedrückten Staatsleistung. Aber sie ist im Ge- 
gensatz zum Gehalt nicht eine für jeden Inhaber dieser Stelle vorgesehene Leistung, son- 
dern eine diesem bestimmten Beamten besonders zugesicherte, die über das Regelmäßige 
hinausgeht. 
Dadurch bestimmt sich das Wesen des den Kern des Diensteinkommens bildenden 
Gehaltes, auch Besoldung genannt. Er ist das „mit der Stelle verbundene bestimmte 
jährliche Einkommen aus der Staatskasse“ (Staatsdienerges. 1835 & 1). Das Recht auf 
den Bezug dieses Einkommens erwirbt der Angestellte mit der Stelle, an der es hängen 
soll. Die ordnungsmäßige Verbindung aber des Einkommens mit der Stelle geschieht 
durch die Einsetzung des entsprechenden Ausgabepostens in den Staatshaushalts- 
plan. Dort sind die Stellen der Art und Zahl nach bezeichnet und die Besoldungssätze 
beigefügt. Wo für gleichartige Stellen Besoldungsstufen eingerichtet sind, werden die 
Mindest-, Höchst= und Durchschnittssätze angegeben. 35) 
31) Eben darum bildet es auch „die Grundlage für die Feststellung der Höhe der eventuellen 
Pension“, was Opitz, Staats-R. I S. 272, noch besonders hervorheben will. — In dieser Un- 
entziehbarkeit des Diensteinkommens verwirklicht sich, wie die Motive zum Staatsdienergesetz 
(Landt.-Akten 1833 1. Abs. Bd. 1 S. 56) es ausdrücken, „das Prinzip der Stetigkeit und Sicher- 
heit des Nahrungsstandes“, das „nicht bloß auf die Richter, sondern auch auf die Administrativ- 
Beamten ausgedehnt werden mußte.“ Die Unentziehbarkeit ist keine unbedingte; die Motive meinen: 
schon „die leidlich geschützte und stetige Lage der Staatsdiener“, aber auch nur diese, 
werde „die tüchtigen Männer auffordern, sich dem Staatsdienste zu widmen.“ 
32) Löbe, Staatshaushalt S. 32. In diesem Gedankengange wird das Wort „#etatsmäßig“ 
zur Bezeichnung des in gesicherter Stellung angestelllten Staatsdieners. — Es heißt also z. B. im 
Staatshaushaltsplan für 1908 und 1909 (Landt.-Akten 1907/08, Kgl. Dekrete Bd. 2) in Kap. 39: 
Oberlandesgericht und Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Besoldungen. 
Der Präsident . . . . 15 000 M. 
(Wohnungsgeldzuschuß I, 1 des Tarifs) 
Senatspräsidenten und Räte: 
9 Senatspräsidenten 10 500 bis 12 500 M., davon 
2 je 12 300 M. 
2 je 11 700 M. 
1 mit 11 400 M. 
2 je 11 100 M. 
2 je 10 500 M. 
(Wohnungsgeldzuschuß I, 2 des Tarifs.) usw. 
Otto Mayer, Sächsisches Staatsrecht. 16
	        

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