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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
9
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Das Staatsdienerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

g 29. Ministerium und Staatsrat. 251 
  
in Sachsen dem ganzen Verwaltungsbeamtentum ein Recht am Amte versagt. In der 
Wirklichkeit erhält auch hier das freie Belieben sein Maß durch das umständliche Verfahren, 
durch die Kostspieligkeit des unnützen Wartegeldbezugs und vor allem durch die schonende 
Art, mit welcher derartige Dinge in Sachsen gehandhabt zu werden pflegen. 
8 29. Ministerium und Staatsrat. Der vierte Abschnitt der Verf.-Urk., überschrieben 
„Bon dem Staatsdienste“, gibt genauere Bestimmungen nur bezüglich des Ministeriums 
und kennzeichnet dadurch dessen einzigartige Stellung. Das Ministerium bildet die Brücke 
von dem unverantwortlichen Träger der Staatsgewalt zu der notwendig verantwortungs- 
vollen Besorgung der Staatsgeschäfte. Durch das Ministerium allein führt deshalb auch 
für diesen der Weg zu staatsrechtlich bedeutsamer Tätigkeit. Und andererseits ist das 
Ministerium allein der Punkt, den die Volksvertretung mit ihren verfassungsmäßigen 
Befugnissen zur Überwachung der Staatsregierung und ihrer Leute zu fassen vermag 
(vgl. oben § 26, I Nr. 1). Hier handelt es sich also um das weitaus wichtigste Staats- 
amt, dessen Bedeutung auch die Zukunft eher noch steigern als vermindern wird. 
Verf.-Urk. § 41 spricht von den sechs Ministerialdepartements und ihren 
den Ständen verantwortlichen Vorständen (Abs. 1); diese bilden dann das Ge- 
samtministerium (Abs. 2) und mit Zuziehung anderer „Personen“ wird aus 
diesem endlich der Staatsrat gebildet (Abs. 4). In vierfacher Stufenfolge entfaltet 
sich also das Amt. 
1. Die Minister sind die verfassungsrechtlich notwendigen obersten Gehilfen des 
Königs zur Besorgung der Staatsgeschäfte.1) Indem die Verf.-Urk. 541 sie als die Vorstände 
der Ministerialdepartements bezeichnet, schließt sie „Minister ohne Portefeuille“ aus.2) 
Jeder Minister hat also die Oberleitung des durch sein „Departement“ bezeichneten staat- 
lichen Geschäftskreises. Für die pflichtgemäße „Dienstleistung“ ist er dabei verantwortlich, 
wie jeder Staatsdiener — dieses jedoch mit bedeutsamen Verschärfungen: 
— Einmal insofern, als eben nur ihm gegenüber diese Verantwortlichkeit unmittelbar 
auch von der Volksvertretung geltend gemacht werden kann.#) 
— Sodann auch insofern, als für ihn eine ganz eigene Art der Begründung der Ver- 
antwortlichkeit besteht, die durch Gegenzeichnung. 
Damit verhält es sich folgendermaßen: 
Alle „Verfügungen in Regierungsangelegenheiten“, welche der König unterzeichnet, 
bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Gegenzeichnung eines Ministers.") Dabei ist 
  
1) Um nicht ganz hinter dem Ministerium zu verschwinden, hat der König sich eine noch un- 
mittelbarere Gehilfenschaft vorbehalten; Verord. die Einrichtung der Ministerial-Departements 
betr., vom 7. Nov. 1831 & 3: „Da es einem Jeden auch ferner freistehet, Vorstellungen an Uns 
unmittelbar zu richten, so sind solche bei der deshalb zu bestellenden Kabinetskanzlei ein- 
zureichen.“ Der Kabinetssekretär und der Kanzleibote sind etatsmäßige Staatsdiener; aber sie 
haben keine verfassungsrechtliche Bedeutung. 
2) Die Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements betr., vom 7. Nov. 1831, 
erwähnt allerdings neben den „Vorständen der einzelnen Departements“" noch die „etwa auch 
ohne besonderes Departement ernannten verantwortlichen Staatsminister“. Das widerspricht 
der Verf.-Urk. (in diesem Sinne Fricker, Grundriß, S. 111), ist auch unvereinbar mit den Be- 
stimmungen, welche Staatsdienerges. §& 9 für die Minister gibt; also ist dieser Vorbehalt ungültig. 
Tatsächlich wird nicht davon Gebrauch gemacht. 
3) Vgl. oben §& 18, II Nr. 5 u. 526, I Nr. 1. 
4) Verf.-Urk. § 43: „Eine solche mit der erforderlichen Kontrasignatur nicht bezeichnete Ver- 
fügung ist als erschlichen zu betrachten und daher unverbindlich.“ Das Vorbild scheint hier die 
Braunschweigische Verord. vom 25. April 1820 geliefert zu haben. Es ist die alte respektvolle Formel 
für die Ungültigerklärung der Akte von Hochstehenden. — Die Verfassungsentwürfe enthielten 
 
	        

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