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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_staatsrecht_sachsen_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
9
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Scope:
341 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
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Full text

531. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof. 277 
  
zu legen“ hätte (Z. Pr. O. § 565). Die Anfechtungsklage ist keine bloße Revision, sondern 
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat ein Stück des Rechtsverhältnisses selbst, die 
richtige Rechtsanwendung mit samt dem zugehörigen Tatbestand, rechtskräftig festgelegt, 
eine Teilentscheidung gegeben, und daran ist die Behörde gebunden. 
Wäre das nicht der Fall, so hätte die Kraftanstrengung, die der überwachenden Ge- 
richtsbehörde zugemutet wird in Nachprüfung und Richtigstellung der tatsächlichen Grund- 
lagen ihrer Entscheidung, keinen Sinn.) 
III. Im Falle zwischen mehreren Verwaltungsbehörden Streit über die Zu- 
ständigkeit entsteht, so daß für eine Sache die Zuständigkeit in widersprechender 
Weise von ihnen in Anspruch genommen oder abgelehnt wird, so entscheidet die gemein- 
same Oberbehörde. 
Tritt der Fall ein zwischen mehreren Verwaltungsgerichten, so entscheidet das Ober- 
verwaltungsgericht (Verw.R. Pfl. Ges. § 89 Abf. 2). 
Ist bei dem Zuständigkeitsstreit auf der einen Seite eine Verwaltungsbehörde be- 
teiligt, auf der anderen ein Verwaltungsgericht, so gebührt die Entscheidung abermals 
dem Oberwerwaltungsgericht (Verw. R.Pfl. Ges. 8 90). 
Unter Kompetenzstreitigkeit im eigentlichen Sinne wird der Fall ver- 
standen, wo auf einer Seite ein Gericht steht, d. h. eines der ordentlichen oder besonderen 
Gerichte des G.V.G. 5 12 u. 5 14, auf der anderen Seite eine Verwaltungsbehörde oder 
ein Verwaltungsgericht. 
Das Gesetz über Kompetenzverhältnisse vom 28. Januar 1835 F 18 hatte die Lösung in 
erster Linie gesucht in einer Verständigung zwischen dem Justizministerium und dem be- 
betreffenden Verwaltungsministerium. Nur falls eine solche nicht zustande kam oder die an 
der Sache etwa beteiligten Privatpersonen es verlangten, sollte die Entscheidung gegeben 
werden durch den Staatsrat (vgl. oben § 29 Nr. 4). Die jetzt geltende Ordnung beruht auf 
G. V. G. 5 17 und Ges., die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten 
und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten betr., vom 3. März 1879.8“) 
Danach entscheiden die Gerichte des G. V. G. über die Zulässigkeit des Rechtsweges, 
und diese Entscheidung ist unverbrüchlich, wenn sie die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht 
und rechtskräftig geworden ist, bevor von seiten der Verwaltung die Erklärung abgegeben 
wurde, daß die Sache für sie in Anspruch genommen und die Entscheidung des Kompetenz- 
gerichtshofes beantragt werde (G.V.G. 5 17 Abs. 2 Ziff. 4). 
33) Verw. R. Pfl. Ges. & 82 Abs. 3 schreibt vor, daß in diesem Falle die Verwaltungs- 
behörde „an die Rechtsanschauung, von der das Oberverwaltungsgericht dabei ausging, gebunden 
ist". Der Regierungsentwurf hatte das nicht enthalten; die Zwischenkommusion verlangte 
den Zusatz „nach dem Vorgange von 528 (ietzt § 565) der Zivilprozeßordnung“" (Landt.-Akten 
1899/1900, Berichte der II. Kammer 1. S. 12). Dabei ist nicht genügend berücksichtigt worden, daß 
die Z. Pr. O. hier auf einem andern Standpunkt steht; ihre Revision umfaßt eben nicht auch den 
bei der Gesetzesanwendung vorausgesetzten Tatbestand. Da die Begründung (Landt.-Akten 
1899/1900 K. Dekrete 3, 1 S. 297) sich bei der „Frage der Rechtskraft“ mehrfach auf Otto Mayer 
Deutsch. Verw.-R. 1I beruft, so darf wohl darauf hingewiesen werden, daß dort der Unterschied 
wischen der „gebundenen Rechtsanschauung“, welche dem rechtskräftigen Revisionsurteil ent- 
prich, und der Rechtskraftwirkung des Teilurteils bei der Anfechtungsklage nicht unerwähnt ger 
blieben ist (S. 201 ff., S. 204 Note 19). — Es muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber 
mit dem Ausdruck „gebundene Rechtsanschauung“" tatsächlich nichts anderes gemeint hat, als das 
im Texte Vorgetragene, das seinen sonstigen Bestimmungen entspricht. 
34) Grengel u. Glaser, Sächs. Landesges. u. Verord. z. Ausf. d. Z. Pr. O. S. 312 ff. 
— Durch das Verw. R. Pfl. Ges. 5 100 wurden die nötigen Anderungen gegenüber den neuen 
Verwaltungsgerichten vorgenommen.
	        

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