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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1914_erster_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
1
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
416 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil. Erstes Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
  • § 27. Die Steuerauflage.
  • § 28. Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage.
  • § 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
  • § 30. Der Finanzbefehl.
  • § 31. Die Finanzstrafe.
  • § 32. Der Finanzzwang.

Full text

360 Die Finanzgewalt. 
sich knüpfen wird. Denn durch den Verzicht des Staates auf die 
Entstehung und Geltendmachung der Steuer an ihrem ordentlichen 
Entstehungspunkt werden auch die ordentlicher Weise dort vor- 
gesehenen Sicherungsmittel der Finanzverwaltung wirkungslos. Des- 
halb muß die Ware einer besonderen Überwachung unterstellt 
werden, damit sie nicht unbemerkt und spurlos in dem sie rings 
umgebenden freien Verkehr verschwinde und dem Staate die Kenntnis 
von seiner jetzt entstandenen Steuerforderung zugleich mit seiner 
Pfandsicherheit verloren gehe. Dazu kommt hier eine persönliche 
Verpflichtung des Beteiligten, für welchen dieses Verfahren im 
Einzelfall zur Anwendung gekommen ist: er muß eine Haft- 
pflicht übernehmen dafür, daß es mit der für diese Ware in 
Betracht kommenden Steuerpflicht in Ordnung gehe. Zu diesem 
Zwecke verbindet sich mit dem Beginne der schwebenden Steuer- 
pflicht eine Feststellung der Art und Menge der Ware, welcher 
gegenüber seine Befreiung dargetan werden muß. 
Das kann geschehen durch den Nachweis, daß für diese Ware 
die wirkliche Steuerpflicht nachträglich entstanden und erfüllt 
worden ist, indem sie unter Gestellung zu amtlicher Abfertigung 
in freien Verkehr überging!'’. Es kann aber auch geschehen 
durch den Nachweis der Ausfuhr der Ware oder auch, in mehr 
oder weniger beschränktem Maße, ihres Untergangs. Für die Er- 
bringung solcher Nachweise ist eine gewisse Frist verstattet, mit 
deren Ablauf die Haftpflicht geltend gemacht wird durch die Er- 
hebung des nicht erledigten Zollbetrags, für welchen eingestanden 
werden mußte !®, 
Diese Idee der schwebenden Steuerpflicht zeigt im geltenden 
Rechte eine vielseitige Verwertbarkeit. 
15 Gemäß Ver.Zoll-Ges. $9 Abs.2 Ziff. 1 bestimint sich bei einem Wechsel 
der Zolltarifsätze der anzuwendende nach diesem Vorgang; das ist also auch 
der Entstehungspunkt der Pflicht. 
16 Diese Haftung entsteht kraft Gesetzes. Wenn der Beteiligte allein 
den Gewahrsam hatte, ist sie strenger, als wenn das Gut in amtlicher Auf- 
bewahrung oder in amtlichem Mitverschluß sich befand (Ver.Zoll-Ges. 8 44, 
8 108 Abs. 2; 8 103). Zivilrechtlich ist jedenfalls gar nichts an ihr; sie ist 
nichts anderes als die durch Feststellungen, Vermutungen und Beweisverschie- 
bungen gesicherte Steuerpflicht selbst, für welche mit der Ware einzustehen 
war. — Vogel, in Fin.Arch. XXIX, S. 540 Note 3, hat Bedenken gegen die 
Bezeichnung „abgeschwächte Steuerpflicht“, soweit es sich um diese, eigentlich 
noch gar nicht‘ entstandene, schwebende Steuerpflicht handelt. Da aber ihr 
mögliches Entstehen in gewissen Wirkungen doch schon seine Schatten voraus- 
wirft, wird man für diesen den anschaulicben Ausdruck wohl durchgehen 
lassen können.
	        

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