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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1914_erster_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
1
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
416 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil. Erstes Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
  • § 27. Die Steuerauflage.
  • § 28. Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage.
  • § 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
  • § 30. Der Finanzbefehl.
  • § 31. Die Finanzstrafe.
  • § 32. Der Finanzzwang.

Full text

366 Die Finanzgewalt. 
tragen, daß die Verwaltung die Zahlungspflicht des andern zu er- 
kennen und durchzusetzen vermag. Es wird ihm hier eine von 
seinen eigenen Geldleistungspflichten ganz unabhängige Hilfslast 
auferlegt. 
3. Noch einen Schritt weiter geht die dritte Art der Ver- 
wendung des Befehls. Sie setzt überhaupt keine Zahlungspflicht 
voraus, die ohnehin entstünde und nur gesichert werden soll, 
weder dessen, dem befohlen wird, noch eines Dritten; sondern be- 
zweckt, die Entstehung von freiwillig einzugehenden Zahlungs- 
pflichten zum Vorteil des Staates erst herbeizuführen. Es handelt 
sich um ein gegebenes Unternehmen des Staates, aus dessen Be- 
trieb er eine Einnahme erzielen will durch freien Absatz seiner 
Leistungen an die, welche sie begehren, gegen Entgelt; damit 
er reichen Absatz finde und die Höhe des zu fordernden Ent- 
geltes frei bestimmen könne, erläßt er ein Verbot an jedermann, 
die gleichen Leistungen anzubieten wie er und ihm dadurch 
einen störenden Wettbewerb zu bereiten. Dadurch entsteht ein 
staatliches Monopol. Es hat zu seinem Kern den öÖffentlich- 
rechtlichen Finanzbefehl. Die Einnahmen, welche dem Staate 
dadurch gesichert werden, bezieht er nach der Art, wie sein 
Unternehmen arbeitet, durch privatrechtliches Rechtsgeschäft ®. 
6 Sächs. Einkommensteuerges. v. 24. Juli 1900 $ 35: Die Hausbesitzer 
sind verpflichtet, die Bewohner anzuzeigen, welche ein eigenes Einkommen 
haben. — Ver.Zoliges. $ 124 Abs. 3: Verpflichtung von Handeltreibenden im 
Grenzbezirk, über die Herkunft ihrer Waren Buch zu führen und Nachweis 
zu geben. 
° Hier scheiden sich wieder in schroffem Gegensatze die finanzwissen- 
schaftliche und die juristische Auffassung. Für jene liegt das Wesentliche 
des Monopols in seinem wirtschaftlichen Erfolge: daß der Staat, als freier 
Herr der Preisbestimmung, Geld gewinnt auf Kosten der Untertanen, für die 
er der einzige Lieferant wird; man rechnet es geradezu unter die Steuern: 
Neumann, die Steuer S. 64 f.; Meisel in Finanz-Arch. V, 1, S. 45; 
v. Bitter, Handw. d. Preuß. V. II, S. 160; Fleiner, Instit. S. 403 („zu 
Zwecken der Steuererhebung“). Wir aber müssen unsere Rechtsformen rein- 
lich auseinander halten: Die Steuer ist eine auferlegte Zahlungspflicht. Das 
Tabakmonopol dagegen ist eine auferlegte Unterlassung der Konkurrenz; die 
Werte, welche der Staat alsdann von seinen Untertanen bezieht, bekommt er 
durch zivilrechtliche Kaufverträge, die uns hier nichts angehen. 
Ist in diesem Beispiel eines richtigen Monopols wenigstens ein Finanz- 
befehl aufzuweisen, so fehlte ein solcher bei dem Postregal, Wegeregal, Eisen- 
bahnregal: der Ausschluß der Privatkonkurrenz beansprucht hier aus Gründen 
des Gemeinwohls gegeben zu sein behufs einheitlicher Gestaltung dieser wich- 
tigen öffentlichen Anstalten (vgl. unten $ 49, I, $ 52, I); daß dabei auch für 
den Fiskus etwas abfällt, macht dieses anders begründete Verbot nicht zu
	        

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