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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

180 Das öffentliche Sachenrecht. 
Die ordentliche Form der Gebührenerhebung für die Gebrauchs- 
erlaubnis ist die unter n. 2 genannte rechtlich unvermittelte, ganz 
wie bei den Öffentlichen Anstalten. In der Verwandtschaft mit 
diesen bekundet sich hier noch einmal die rechtliche Natur der 
öffentlichen Sache: Sie ist gleich ihnen eine Erscheinung Öffent- 
licher Verwaltung; die volle Verkörperung dieser Verwaltung in 
einem Grundstück macht ihre Besonderheit aus. 
8 39, 
Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen. 
Die Verleihung, Konzession, ist ein Rechtsinstitut des 
öffentlichen Rechts von allgemeinerer Bedeutung. Es kommt nach 
verschiedenen Richtungen zur Anwendung. 
Immer handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. 
Dieser Verwaltungsakt hat immer zum Inhalt, daß dem, über 
welchen er ergeht, dem Beliehenen, rechtliche Macht gegeben 
werden soll über ein Stück öffentlicher Verwaltung 
und die darin erscheinende Öffentliche Gewalt. 
Ein subjektives öffentliches Recht des Einzelnen ist 
also in Frage nach dem oben (Bd. I S. 107) festgestellten Begriffe. 
Und zwar ist es ein subjektives Recht in Form des Besitzes 
öffentlicher Gewalt (Bd. I S. 112 u. 115): ein bestimmtes Stück 
öffentlicher Verwaltung wird dem Beliehenen hinausgegeben, um 
es zu behaupten und wahrzunehmen und darin zugleich einen 
eigenen Vorteil zu finden!. 
Eine Rechtsstellung dieser Art findet sich auch bei dem 
unabsetzbaren Beamten vermöge des ihm zukommenden Rechts 
am Amt (vgl. Bd. I S.113f.). Man spricht deshalb wohl manch- 
mal von der „Verleihung eines Amtes“. Gebräuchlicher ist aber 
hier nicht ohne Grund der Ausdruck „Übertragung des Amtes“. 
Denu der Beamte hat nur das Recht, das Stück öffentliche Ver- 
waltung, das sein Amt bedeutet, auszuüben für seinen Dienst- 
herrn und in dessen Namen. Dem entspricht die starke 
worden ist, wird als Mietvertrag anzusehen sein.“ Aber das erste ist eine Ge- 
brauchserlaubnis, das zweite eine Verleihung. Für den Mietvertrag haben sie nur 
das gemeinsam, daß er auf das eine so wenig paßt wie auf das andere. 
t Gerne würden wir für unsere Verleihung die Kategorie „rechtsbegründender 
Verwaltungsakt“ gelten lassen, die G. Meyer unterscheidet (6. Meyer-Dochow, 
V.R. 8.84; G. Meyer-Anschütz, St.R. S. 648). Allein unter den Anwendungs- 
fällen, die er aufzählt, findet sich leider gerade dieser, der wichtigste und 
richtigste, nicht.
	        

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