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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen.
  • § 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
  • § 44. Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt.
  • § 45. Fortsetzung; die Dienstgewalt.
  • § 46. Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
  • § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.
  • § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.
  • § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
  • § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
  • § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
  • § 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung.
  • § 53. Ausgleichende Entschädigung.
  • § 54. Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

258 Das Recht der besonderen Schuldrverhältnisse. 
8 48. 
Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst. 
Die Anstellung im Staatsdienst ist die eigentümliche Form, in 
welcher der Eintritt in den berufsmäßigen Staatsdienst bewirkt 
wird!. Das schließt nicht aus, daß die gleiche Form auch Ver- 
wendung findet, wo der Eintritt in solchen Dienst nur in vorüber- 
gehender Weise oder bloß nebenbei geschehen soll, also kein 
berufsmäßiger Dienst beabsichtigt ist. Sie ist allgemein verwendbar; 
für uns entscheidet quod plerumque fit. 
Die Eigentümlichkeit der: Anstellung im Staatsdienst besteht 
darin, daß ein öffentliches Dienstverhältnisbegründet 
wird auf freie Einwilligung des Betroffenen und zum 
Zwecke der Übertragung eines Amtes. 
Anstatt des Staates kann dabei auch ein anderes Gemeinwesen 
erscheinen, welches fähig ist, Dienstherr für ein öffentliches Dienst- 
verhältnis zu sein®: Reich, Gemeinde, Provinz, Kirche; die An- 
stellung im Reichsdienst, Gemeindedienst usw. bringt im wesent- 
lichen überall den gleichen Rechtsgedanken zum Ausdruck. 
Diese Anstellung ist die ordentliche Form, in welcher sich 
die Gemeinwesen die Dienstleistungen verschaffen, deren sie zur 
Besorgung ihrer Geschäfte bedürfen. Sie greift überall Platz, wo 
Zwangspflicht oder zu übernehmendes Ehrenamt? recht- 
lich nicht zur Verfügung steht oder, obwohl dieses der Fall ist, 
nicht zweckentsprechend erscheint. Vor allem kann sie in gewissem 
Maße ersetzt werden durch bürgerliche Dienstvertrags- 
verhältnisse. Diesen gegenüber ist die Grenzlinie besonders 
achtsam wahrzunehmen. Denn einerseits haben sie kein so fest- 
umgrenztes Gebiet zugewiesen erhalten, wie Zwangsdienstpflicht 
und Ehrenamt, und andererseits kann auch der äußerliche Hergang 
ı „Beruf“ ist die Beschäftigung, in welcher der Mann die wirtschaftliche 
und gesellschaftliche Grundlage seines Daseins gewinnen soll; Sarwey, Allgem. 
Verw.R. S. 98. Das Wort „Anstellung“ im Staatsdienst deutet schon darauf hin, 
daß das Dienstverhältnis als ein dauerndes gedacht ist, das auch ein Unterkommen 
gewährt. Daraus ergibt sich die Aussetzung einer Gegenleistung des Staates in 
Gestalt der von Laband so bezeichneten Alimentationsrente, der Besoldung, des 
Gehalts (vgl. unten $ 46, In. 1) — ein naturale negotii, aber juristisch kein 
essentiale. Richtig Bornhak, Preuß. St.R. II S. 26, Wir haben hier nur die 
Rechtsformen darzustellen, in welchen dieses auf Berufsmäßigkeit gerichtete Ver- 
hältnis zur Verwirklichung kommt. 
2 Vgl. oben $ 42, Inn. 4. 
® Vgl. unten $ 44.
	        

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