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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen.
  • § 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
  • § 44. Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt.
  • § 45. Fortsetzung; die Dienstgewalt.
  • § 46. Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
  • § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.
  • § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.
  • § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
  • § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
  • § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
  • § 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung.
  • § 53. Ausgleichende Entschädigung.
  • § 54. Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 503 
Gegenleistungen dieser Art bezweckt auch das privatwirtschaft- 
lich betriebene Unternehmen: seine Leistungen sind überhaupt 
nur zu gewinnen dadurch, daß es durch die Übernahme der Gegen- 
leistung in Bewegung gesetzt wird, und ihre Höhe bemißt sich in 
erster Linie nach den durch Angebot und Nachfrage eröffneten 
Möglichkeiten. 
Das öffentliche Unternehmen, das des Gemeinwohls halber tätig 
wird, bedarf keines solchen Anreizes, um tätig zu werden. Es 
arbeitet vielfach auch ohne Gegenleistung, zur Förderung von 
Kunst und Wissenschaft, zur Hebung der Volkskreise, die dessen 
hedürfen, zu reiner Wohltätigkeit oder wo sonst es dem Zwecke 
entspricht, und zieht keine Folgerungen daraus, daß Einzelnen 
besondere Vorteile auf diese Weise zugewendet werden. Soweit 
aber nicht um der Sache willen ein Verzicht auf Gegenleistung 
angezeigt sein mag, können Gebühren erhoben werden. Ja, sie 
sollen erhoben werden, denn sie entsprechen einer Forderung der 
natürlichen Billigkeit, wie sie auf dem Boden des Öffent- 
haben es hier nur mit der ersteren zu tun. Wegen der anderen vgl. unten $ 53, 
IBn.2. 
Um die beiden Arten auseinanderzuhalten, bedient man sich verschiedener 
Bezeichnungen. Wagner, Fin.Wiss. I $ 96 f., unterscheidet „Rechtsgebühren“ 
für die Kostenverursachung, „Verwaltungsgebühren“ für die Nutzungsgewährung. 
Toepfer, in Fin.Arch. XXVI S. 49 ff., setzt dafür „Verwaltungsgebühren“ und 
„Benutzungsgebühren“, letztere den Verwaltungsgebühren Wagners entsprechend. 
So auch Moll, Über‘Gebühren S. 30 u. 40; Meissinger, in Fin.Arch. XXX 
S. 578. Für die Kostenverursachungsgebühren bedient man sich wohl auch des 
Ausdruckes „Amtsgebühr“, weil hier ein Amt benutzt wird. Das ist aber doch 
wohl auch bei den Benutzungsgebühren für Schulen, Krankenhäuser, Eichämter 
der Fall. Eher rechtfertigt sich der Name unter dem Gesichtspunkt, daB die Ge- 
bühr hier nicht an den Vorteil anknüpft, den der Pflichtige aus dem staatlichen 
Unternehmen zieht, sondern an den Aufwand, den der Staat für ihn und seines- 
gleichen machen muß, wobei an seinen Aufwaud für die erforderlichen Beamten in 
erster Linie gedacht wird. — Bei den Juristen ist sehr beliebt die Unterscheidung 
der Gebühr, je nachdem sie gesetzt ist auf Inanspruchnahme an „öffentlichen Ver- 
anstaltungen“ oder von „öffentlichen Organen“. So v. Bitter, Handwörterb. d, 
Preuß. Verw.R. 1 S. 650; Gerlach in Wörterb. d. St. u. Verw.R. I S. 650; 
G. Meyer, Verw.R. (1885) II S. 185. Der Begründer dieser Ausdrucksweise ist 
wohl L. Stein, Fin.Wiss. I S. 302: „Das Gebührenwesen entsteht da, wo die an 
sich für das gesamte Leben bestehenden Organe oder Anstalten für das 
wirtschaftliche Interesse eines Einzelnen tätig werden“. Auch in das Preuß. Kom.- 
Abg.Ges. v. 14. Juli 1893 $ 6 Abs. 2 ist diese Ausdrucksweise übergegangen. Sie 
ist gänzlich wertlos. Bei allen öffentlichen Anstalten wird irgendein „Organ“ tätig, 
damit man sie benutzen könne, und ebenso setzt die Kostenverarsachung wieder 
irgendein „Organ“ in Bewegung.
	        

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