Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 120 — 
Unter den Gründen für sein mögliches Eintreten stand 
natürlich die auswärtige Politik in allererster Linie, und dem- 
nächst der österreichische Handelsvertrag. In einer langen 
Auseinandersetzung legte er die Gründe für die Deutschland 
drohende Isolierung dar. „Zurzeit werden mit gutem Grunde 
im Osten und Westen die Friedensschalmeien geblasen, denn 
das russische Pulver wird erst in zwei Jahren fertig, dann 
muß aber Rußland sich den Eingang zum Schwarzen Meer 
sichern, und es wird zu dem Zweck entweder mit der Türkei 
oder mit Oesterreich paktieren; bei der unsinnigen ungarischen 
Politik muß man auf alles gefaßt sein, besonders da Ruß- 
land zu großen Opfern, vielleicht Saloniki, bereit ist. Der 
Dreibund hat schwache Beine, durch den Weggang Crispis 
sind sie noch schwächer geworden. Der Kaiser von Oester- 
reich ist treu und zuverlässig, aber schon in den Abmachungen 
von Reichsstadt zwischen dem Zaren Alexander und Kaiser 
Franz Josef vom 8. Juli 1876 hätte man über unsern Kopvf 
abgeschlossen, wenn ich nicht in Wien und Petersburg meine 
Quellen gehabt hätte; dazu ist der Welfenfonds auch ver- 
wendet worden.“ Es folgte dann ein Rückblick auf die Be- 
ziehungen Oesterreichs zu Rußland seit dem Jahre 1848. 
„Welche Qualitäten für seine jetzige Stellung hat Herr v. 
Marschall? Welche Schule hat er durchgemacht?“ 
Friedrichsruh, 21. März 1891. 
Unterredungen mit Moritz Busch, betreffend Bis- 
marcks Memoiren.“ 
Die Unterredung auf einem Spaziergange streifte zuerst 
Pferdezucht, eine Anpflanzung amerikanischen Nadelholzes; 
*) Moritz Busch: „Tagebuchblätter“ Bd. III, S. 314 f. 
Ueber kurze Besprechungen mit Bismarck am 23. und 24. März 
Betr. die Uebergabe verschiedener Papiere an denselben a. a. O. 
S. 317 und 319.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment