Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 104 — 
erfolgt durch den Senat resp. die anderweitige Behörde, welche den 
betreffenden Beamten angestellt hat.7 
Beamte der Staatsanwaltschaft kann der Senat im Interesse 
des Dienstes jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzen (s. unten 
8§ 62, 6).5 
11) Der Senat übt — nach Art. 23 der Verfassung — „die dem 
Staate zustehende Oberaufsicht über die bürgerlichen Gemein- 
den“ aus. Selbständig organisiert sind zur Zeit nur die Landgemein- 
den (s. unten § 64). Die Oberaufsicht über die Verwaltung derselben 
führt der Senat durch die den Landherrenschaften vorgesetzten Senats- 
mitglieder, die sogenannten Landherren. Gegen alle Erlasse und Ver- 
fügungen des Landherrn steht den Beteiligten die Beschwerde an den 
Senat zu.ö3 
12) Der Senat übt — nach Art. 23 der Verfassung — „die dem 
Staate zustehende Oberaufsicht über die religiösen Gemeinden“ 
aus. Dieselbe besteht in dem Recht und der Pflicht, Übergriffe einer 
Religionsgemeinschaft in die Sphäre des Staates oder einer anderen 
Religionsgemeinschaft zu verhindern resp. zu beseitigen (s. unten § 65). 
Der Senat hat ferner den gesetzmäßig zugelassenen nicht lutherischen 
christlichen Religionsgemeinschaften" gegenüber (laut ausdrücklicher Be- 
stimmung in den Konzessionen für dieselben) das Recht einer Bestäti- 
gung der Predigerwahlen. Ferner ist der diesen Religionsgemeinschaften 
vorgesetzten Senatskommission von der Wahl „anderer zur Abhaltung 
des Gottesdienstes erforderlicher Personen“ Anzeige zu machen. Auch 
den israelitischen Religionsgemeinschaften gegenüber übt der Senat her- 
kömmlich das Recht einer Bestätigung der Predigerwahlen aus? (vgl. 
unten 8 65). 
Der evangelisch-lutherischen Kirche gegenüber steht nicht dem Senat 
als solchem, sondern nur den lutherischen Mitgliedern desselben das 
sogenannte Patronat zu (d. h. Bestätigung kirchlicher Verordnungen 
1 Bezüglich der Richter Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 76. 
2 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, 8 87. 
3 Landgemeinde-Ordnung von 1871, Art. 23 u. 25. 
4Bezüglich der Zulassung von Religionsgemeinschaften vgl. unten 8 65, II. 
5 In Lübeck und Bremen hat der Senat den nicht lutherischen, resv. nicht 
evangelischen Religionsgemeinden gegenüber außer der Bestätigung der Prediger- 
wahlen noch eine Oberaufsicht über die Verwaltung des Gemeindevermögens.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.