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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 105 — 
und der Pastorenwahlen, Ernennung von Präsidialmitgliedern für den 
Kirchenrat, die sogenannten Konvente und die einzelnen Kirchenvorstände, 
sowie die Wahl des Seniors). 
VI. Anteil des SLenats an der Gesetzgebung. 
8 29. 
Auf dem Gebiete der Gesetzgebung haben Senat und Bürgerschaft 
ganz gleiche Rechte. Insbesondre haben beide in gleicher Weise das 
Recht der Initiative. 
Über den Umfang des Gesetzgebungsgebietes s. unten 8 40; vgl. 
auch § 48. 
VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. 
8 30. 
Nach der Verfassung von 1860 (Art. 62) sollte eine Geschäfts— 
ordnung des Senats durch die Gesetzgebung festgestellt werden. Dies 
ist aber nicht geschehen, und bei der Verfassungsrevision von 1879 ist 
die betr. Verfassungsbestimmung gestrichen. Die Geschäftsordnung ist 
demnach jetzt ein Internum des Senats. Sie kann jederzeit vom Senate 
abgeändert oder aufgehoben und sie braucht auch nicht publiziert zu 
werden. 
Aus der derzeitigen (nicht offiziell publizierten) Geschäftsordnung 
ist das Folgende hervorzuheben: 
a. Den Vorsitz führt der erste resp. zweite Bürgermeister. Sind 
  
  
Kirchenverfassung von 1883, § 5. Die evangelisch-lutherischen Mitglieder 
des Senats haben ferner einen Anteil an den Pastorenwahlen in derjenigen Ge- 
meinde, in welcher sie ihren rechtlichen Wohnsitz haben (8 5 u. § 28). Ein be- 
sonderes Schutzrecht des Senats gegenüber der evangelisch -lutherischen Kirche 
(von dem im §4 der Kirchenverfassung die Rede ist) kann nicht anerkannt werden. 
(Vgl. unten § 65.) 
In Lübeck und Bremen stehen dem Senate als solchem der evangelisch- 
lutherischen Kirche, resp. den evangelischen Kirchengemeinden gegenüber die an die 
Landesherrschaft geknüpften oberbischöflichen Rechte zu (Verordnungsrecht, Ober- 
aussicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens, Bestätigung der Prediger- 
wahlen, und in Lübeck auch Wahl des Seniors)
	        

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