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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 128 — 
II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. 
8 38. 
1. Die Bürgerschaft ist formell die Mitinhaberin der höchsten 
Staatsgewalt. Sie ist jedoch (wie oben § 13 f. des weiteren aus- 
geführt) thatsächlich auf eine Teilnahme an der Gesetzgebung und ge- 
wisse, meist auch in den anderen deutschen Bundesstaaten den an der 
Gesetzgebung teilnehmenden Volksvertretungen eingeräumte Befugnisse 
beschränkt. (S. das Nähere unten S§ 40 f.).1 
2. Besondere Ehrenrechte stehen der Bürgerschaft nicht zu. Die 
Repräsentation des Staates ist allein Sache des Senats. 
3. Die Bürgerschaft ist, wie der Senat und jede andere gesetz- 
gebende Versammlung, durch den 8 106 des Reichsstrafgesetzbuchs ge- 
schützt gegen eine Vergewaltigung (Auseinandersprengung; Nötigung 
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen; gewaltsame Ent- 
fernung von Mitgliedern; durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
einer strafbaren Handlung bewirkte Verhinderung von Mitgliedern, sich 
an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen). Vgl. 
oben S. 76. 
4. Eine Beleidigung der Bürgerschaft ist, wie die jeder anderen 
deutschen gesetzgebenden Versammlung, kein Antragsdelikt. Dieselbe 
darf jedoch nur mit Ermächtigung der Bürgerschaft verfolgt werden.“ 
1 Grotefend sagt von den Bürgerschaften der Hansestädte: „Die politische 
Personifikation der Unterthanen der drei Republiken ist die Bürgerschaft. Diese 
ist die fingierte Gesamtheit der Unterthanen und vertritt dieselben ganz in der 
Weise, wie die Ständeversammlung das politische Organ der Unterthanen in den 
Monarchien ist. Es sind die Gesamtrechte der Unterthanen dem Staate gegen- 
über, welche auch die Bürgerschaft in den Republiken zu vertreten hat. — Diese 
Gesamtrechte sind aber genau dieselben, welche den Unterthanen der monarchischen 
Staaten eignen, eben weil der Begriff der Unterthanenschaft in beiden Arten der 
Staaten ein völlig gleicher ist. Vor allem gehört darum die Anteilnahme an 
der Gesetzgebung zu dem Wirkungskreise der Bürgerschaft, aber auch die Be- 
teiligung an der Staatsregierung (namentlich an der Finanzverwaltung) steht der 
Bürgerschaft zu, welche die Ständeversammlung in den Monarchien geltend 
machen kann.“ (Das Deutsche Staatsrecht der Gegenwart, 1863, S. 768.) 
2 Strafgesetzbuch § 197.
	        

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