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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Konstituierung. § 42.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • A. Konstituierung. § 42.
  • B. Funktionen des Vorstandes. § 43.
  • C. Die Beamten der Bürgerschaft § 44.
  • D. Sitzungen der Bürgerschaft. § 45.
  • E. Bürgerschaftliche Ausschüsse. § 46.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 148 — 
V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft. 
A. Konstituierung. 
§ 42. 
Die vom Senat (nach der alle drei Jahre erfolgenden halbschich- 
tigen Erneuerung) einberufene Bürgerschaft tritt unter dem Vorsitz des 
ältesten der anwesenden Mitglieder (des Alterspräsidenten) zu- 
sammen. Der Alterspräsident kann zwei Mitglieder zur Protokoll= 
führung berufen. 
Die Anwesenden erwählen hierauf nach relativer Stimmenmehr- 
heit (bei Stimmengleichheit entscheidet das Los) einen provisori- 
schen Vorsitzenden, welcher gleich nach der Wahl den Vorsitz von 
dem Alterspräsidenten übernimmt. In gleicher Weise werden sodann 
in einer und derselben Wahlhandlung zwei provisorische Schriftführer 
erwählt. Nachdem dies geschehen, folgt die Wahl des aus 10 Mit- 
gliedern bestehenden Wahlprüfungs-(Legitimations-) Ausschusses. (Über 
dieselbe und die Funktionen des Ausschusses s. oben § 36.) 
Nach Abstattung des ersten Berichtes des Wahlprüfungsaus- 
schusses — die erfolgen kann, wenn mindestens die Hälfte der ihm 
überwiesenen Wahlen von ihm geprüft und unbeanstandet geblieben 
ist — und nachdem die Bürgerschaft über die in jenem Berichte er- 
örterten Wahlen, soweit sie vom Ausschuß oder von einzelnen Mit- 
gliedern der Bürgerschaft beanstandet sind, Beschluß gefaßt hat, er- 
folgt die Konstituierung der Bürgerschaft durch die Wahl des defini- 
tiven Vorstandes. 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und 
zweiten Vicepräsidenten und vier Schriftführern. Der Präsident und 
der Gesetzgebung erlassenen Geschäftsordnung entsprach. Die jetzige, von der 
Bürgerschaft einseitig festgestellte Geschäftsordnung dagegen konnte eine solche, über 
ihre Sphäre hinausgehende Bestimmung nicht treffen. Bei dem Fehlen ander. 
weitiger Bestimmungen mag es sich indes rechtfertigen lassen, wenn man bezüglich 
der Schätzungsbürger an der erwähnten Vorschrift der alten Geschäftsordnung, 
obwohl die letztere in optima forma aufgehoben ist, bis auf weiteres festhält. 
1 Im Deutschen Reichstage kann das Amt des Alterspräsidenten von dem 
dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied über- 
tragen werden (Geschäftsordnung 8 1). In der Geschäftsordnung der Bürger- 
schaft findet sich eine analoge Bestimmung nicht. 
Geschäftsordnung § 1—4.
	        

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