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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Geschäftsgang. § 47.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • I. Geschäftsgang. § 47.
  • II. Meinungsverschiedenheiten. § 48.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Siebenter Abschnitt. 
Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. 
Erledigung von Meinungsverschiedenheiten. 
I. Geschäftsgang. 
§ 47. 
1. Die gegenseitigen amtlichen Mitteilungen des Senats und der 
Bürgerschaft erfolgen schriftlich. Sie werden, insofern sie in öffent- 
licher Versammlung der Bürgerschaft beraten zu werden bestimmt sind, 
in der Regel dem Druck übergeben.? 
2. Dem Senat ist, sofern er nicht selbst die Zusammenberufung 
der Bürgerschaft angeordnet hat, die Tagesordnung der letzteren zwei 
Werktage vor der Sitzung mitzuteilen; auch ist ihm von dem Sitzungs- 
protokoll der Bürgerschaft baldthunlichst eine Abschrift zuzustellen. 
1 Von einem besonderen Abschnitt über die Gesetzgebung konnte abge- 
sehen werden, da die betr. Ausführungen, soweit sie nicht in diesem Abschnitte 
mit enthalten, schon früher in anderem Zusammenhange gegeben sind. Vgl. über 
den Umfang der Gesetzgebung S. 42 ff. u. 134 ff., über Verfassungsände- 
rungen S. 135 u. 159 und über die Verkündung der Gesetze S. 85 ff. 
:2 Verf. Art. 64, § 2. — Analog Brem. Verf. § 63. In Lübeck werden 
die Anträge des Senats in der Versammlung der Bürgerschaft — zusammen mit 
dem stets vom Senat vorher einzuholenden Gutachten des Bürgerausschusses 
(s. unten Abschnitt 8) — von den Senatskommissaren dem Vorsitzenden der Bür- 
gerschaft übergeben (Verf. Art. 68). Die vom Bürgerausschusse in seinem Gut- 
achten empfohlenen Abänderungen oder Zusätze sind, wenn der Senat denselben 
nicht beigetreten ist, gleichzeitig mit den Senatsanträgen zur Beratung und Be- 
schlußfassung der Bürgerschaft zu verstellen (Geschäftsordnung der Bürgerschaft 8 47). 
„ Verf. Art. 50, Abs. 2 u. Art. 49. Außerdem hat der Präsident der 
Bürgerschaft dem Senat den Namen des zum Vorsitzenden eines Ausschusses Er- 
wählten mitzuteilen (Geschäftsordnung der Bürgerschaft § 21, Abs. 2).
	        

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