Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 195 — 
11. Beamte der Bürgerschaft, gegen welche der Vorstand der 
letzteren auf Ordnungsstrafen erkannt hat, können dagegen beim 
Bürgerausschuß Beschwerde einlegen. 
12. Außere Ehren= oder Repräsentationsrechte stehen dem Bürger- 
ausschuß ebensowenig zu wie der Bürgerschaft. Auch ist ihm nicht eine 
allgemeine Vertretung der Bürgerschaft eingeräumt. Vielmehr wird diese 
nach außen hin, soweit erforderlich, durch ihren Präsidenten vertreten. 
IV. Verfahren im Bürgerausschuß. 
§52. 
Der Präsident der Bürgerschaft ist, wie bereits erwähnt, zugleich 
auch Vorsitzender des Bürgerausschusses. Ist unter den übrigen 
19 Mitgliedern des Ausschusses einer der beiden Vicepräsidenten der 
Bürgerschaft, so fungiert dieser, so lange er Vicepräsident bleibt, auch als 
stellvertretender Vorsitzender des Bürgerausschusses. Ist dagegen kein 
Vicepräsident der Bürgerschaft im Bürgerausschuß, so wählt der letztere 
aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer 
eines Jahres (durch relative Stimmenmehrheit). 
Bei einer halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft gehen für 
S. 458, und Bekanntmachung vom 4. Jan. 1875; Bürgerschaftswahlgesetz §87. — 
Im Art. 72 der Lübecker Verf. heißt es: „Der Bürgerausschuß ernennt die 
Mitglieder der Geheimkommissionen (s. oben S. 175, Anm. 1), die bürgerschaftlichen 
Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senats und der Bürgerschaft 
sowie die bürgerlichen Deputierten bei denjenigen Verwaltungsbehörden, für welche 
der Bürgerschaft oder dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist. 
Zu jeder Wahl eines bürgerlichen Deputierten bei den übrigen Verwaltungs- 
behörden dagegen hat der Bürgerausschuß dem Senate zwei Bürger vorzuschlagen.“— 
Im Bremer Deputationsgesetz von 1875 ist bestimmt (8 6): „Die (Bürgerschafts.) 
Klassenwahlen zur Besetzung von Deputationen (s. unten S. 206, Anm.) sind aus 
einer von dem Bürgeramt entworfenen und nachträglicher Vermehrung in der 
Bürgerschaft — sobald ein dahin gerichteter Antrag durch fünf der anwesenden 
Vertreter unterstützt wird — unterliegenden Wahlliste vorzunehmen. Im Falle 
bei der Wahl zur Besetzung einer Deputation sich in der zweiten Klasse nicht 
wenigstens zehn und in jeder der übrigen Wahlklassen nicht wenigstens fünf Mit— 
glieder beteiligen sollten, so ist für die betr. Klasse die Wahl für dasmal durch 
das Bürgeramt, unter Zuziehung der anwesenden Mitglieder der betr. Wahlklasse, 
sofort vorzunehmen.“ 
Disciplinar· und Pensionsgesetz, 8 8, Abs. 3. 
2 Geschäftsordnung 8 12. 
137
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.