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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Organisation der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Weitere Organe der Selbstverwaltung. § 57.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • 1. Selbstverwaltung. Oberste Verwaltungsbehörde. § 53.
  • 2. Die Verwaltungsabteilungen. § 54.
  • 3. Die Deputationen. § 55
  • 4. Handels- und Gedwerbekammer. § 56.
  • 5. Weitere Organe der Selbstverwaltung. § 57.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 218 — 
unterstellt sind. Im Gebiete des städtischen Ortsarmenverbandes giebt 
es ferner noch besondere Kostkinderverwalter:1 
d) Richterliche Ehrenämter. Bis 1879 waren alle hamburgi- 
schen Gerichte mit rechtsgelehrten und nicht rechtsgelehrten Mit- 
gliedern besetzt (s. oben S. 116). Zur Zeit bekleiden ein richterliches 
resp. ein dem richterlichen analoges Ehrenamt: die Handelsrichter (auf 
Vorschlag der Handelskammer vom Senat ernannt) und die nicht rechts- 
gelehrten Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und der Schätzungs- 
kommission für Expropriationssachen (beide von der Bürgerschaft ge- 
wählt, die ersteren aus einem von der Vormundschaftsbehörde, die 
letzteren aus einem vom Bürgerausschuß aufzustellenden Aussatze). 
Die zu diesen Ehrenämtern für eine bestimmte Reihe von Jahren Ge- 
wählten sind in gleicher Weise und unter gleichem Präjudiz wie die 
Deputationsmitglieder zur Übernahme und Fortführung dieser Amter 
verpflichtet (s. oben S. 202).2 
II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. 
858. 
Die einzelnen Verwaltungsbehörden sind berechtigt, „soweit es im 
Interesse ihrer Verwaltung und namentlich zur Nachachtung des beteiligten 
Publikums erforderlich ist“, durch öffentliche Bekanntmachungen 
a) die Vorschriften bestehender, sich auf ihren Geschäftskreis 
beziehender Gesetze in Erinnerung zu bringen oder die Voraussetzungen 
der Anwendbarkeit solcher Gesetze für vorhanden zu erklären; 
1 Die den Hauptteil des städtischen Armenkollegiums bildenden städtischen 
Armenvorsteher sind den bürgerlichen Deputationsmitgliedern gleichgestellt und 
werden seit 1888 unter Mitwirkung der Bürgerschaft gewählt. Die nicht städtischen 
Armewvorsteher (einschließlich derer St. Paulis) sowie die Armenpfleger und die 
Kostkinderverwalter werden von den beti. Armenkollegien gewählt. Über die 
Voraussetzungen der Wählbarkeit und eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl 
sind nur für die Vororte besondere Bestimmungen erlassen. (Gesetz betr. das 
Armenwesen in den Vororten vom 12. April 1878, § 5 f.) 
* Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz § 111 ff., hamburgisches Ausführungsgesetz 
dazu § 76 f., Vormundschaftsordnung Art. 96 f., Expropriationsgesetz 8 16. — 
Eine Amtsenthebung der Handelsrichter (wegen Verlust einer zu ihrer
	        

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