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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Place of publication:
Hamburg
Publisher:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
hamburg
Publication year:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Zwölfter Abschnitt. 
Staat und Kirche. 
965. 
Bis zur Einführung der neuen Verfassung waren in Hamburg 
der Staat und die evangelisch-lutherische Kirche auf das engste ver- 
bunden. Die Kirchspiele der Stadt hatten zugleich kirchliche und 
politische Bedeutung, und ihre Vertreter, die sog. bürgerlichen Kirchen- 
kollegien, bildeten einen wesentlichen Faktor im Staatsleben.1 Die 
neue Verfassung dagegen ging von dem Princip einer möglichst weit- 
gehenden Trennung zwischen dem Staat und der bisherigen Staats- 
kirche aus.? 
I. Im staatlichen Leben kommt das Religionsbekenntnis des 
Einzelnen garnicht in Betracht. Dies ergiebt sich jetzt schon aus dem 
Reichsgesetz betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869.3 Schon 
Im Jahre 1819 ward beschlossen, daß auch „nichtlutherische christliche 
Religions-Verwandte“ in den Rat gewählt werden könnten. Im Jahre 1849 
wurden auch die Israeliten, welche bisher sozusagen einen Staat im Staate ge- 
bildet hatten, zum Bürgerrecht zugelassen. 
Die erste (1883 revidierte) Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche im 
hamburgischen Staate (vom 9. Dez. 1876) ist vom Senat und den Sechzigern in 
Gemäßheit eines ihnen durch Gesetz dazu erteilten Auftrages festgestellt. 1874 ist 
durch Beschluß von Senat und Bürgerschaft der evangelisch lutherischen Kirche zur 
definitiven Erledigung ihrer historisch begründeten finanziellen Ansprüche ein Kapital 
überwiesen und eine feste Jahresrente zugesichert. 
Nach demselben ist auch eine Verpflichtung, irgend einer Religionsgemein- 
schaft anzugehören, im Deutschen Reich nicht vorhanden. (Vgl. Beiblatt zur 
Hanseat. Gerichtsztg. 1888, S. 91.)
	        

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