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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

– 278 — 
9) Im Anmte Ritzebüttel stehen alle vorerwähnten Polizeibefugnisse 
dem Amtsverwalter zu.! 
m) Alle vorstehenden Vorschriften finden auf Versammlungen, 
die von einer öffentlichen Behörde veranlaßt werden, keine Anwendung. 
Auf Grund Art. 102 der Verfassung kann der Senat im Falle 
eines Krieges oder Aufruhrs alle Bestimmungen über das Vereins- 
und Versammlungsrecht außer Kraft setzen. Bezüglich der Folgen 
einer Erklärung des Kriegszustandes durch den Kaiser s. oben S. 270, 
Anm. 2. 
IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. 
8 70. 
Dieselbe ist heutzutage selbstverständlich. Vereinbar mit ihr aber 
ist das dem Staate zustehende Recht der Enteignung (Expropriation) 
gegen Entschädigung. Zu einer Enteignung bedarf es in Hamburg in 
jedem einzelnen Falle eines Beschlusses von Senat und Bürgerschaft 
(s. oben S. 139 f.). Das erste Hamburger Expropriationsgesetz ward 
1839, das gegenwärtig geltende am 5. Mai 1886 erlassen. 
Nach 8 1 des letzteren kann die Abtretung oder Beschränkung 
von Grundeigentum und auf Grundeigentum bezüglichen Rechten im 
hamburgischen Staatsgebiet nur für Anlagen zum allgemeinen Besten, 
insbesondere für die Anlegung und Regulierung von Straßen und 
Kanälen, für die Herstellung öffentlicher Gebäude, für Eisenbahnen, 
Hafen= und Deichanlagen und Flußkorrektionen, sowie nur gegen voll- 
ständige Entschädigung in Anspruch genommen werden (sei es, daß jene 
Abtretung oder Beschränkung für immer oder daß sie zu einstweiliger 
1 Für Bergedorf kann der Landherr dieselben dem Bürgermeister von 
Bergedorf übertragen. Gesetz vom 30. Dez. 1872, § 2. 
* Verordnung von 1851, § 16 u. 14. 
Verf. Art. 62, Expropriationsgesetz von 1886, § 2. Auch das Reich ist 
jedoch befugt, Enteignungen anzuordnen, wenn diese zur Durchführung seiner Auf- 
gaben notwendig sind. Zum Teil bestehen hierfür einzelne gesetzliche Vorschriften 
(so z. B. für Enteignungen von Mobilien in dem R.-G. betr. Maßregeln gegen 
die Rinderpest vom 7. April 1869 und dem R.-G. über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873). Sovweit dies nicht der Fall ist, wird im einzelnen Falle der 
Erlaß eines Specialgesetzes notwendig. Vgl. G. Meyer, Verwaltungsrecht. Bd. 2, 
§ 101, und berselbe, Staatsrecht, § 226.
	        

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