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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

0 
Jeder zugelassene Großhändler hat ein Buch 
zu führen, aus dem für jeden Einkauf der 
Name und Wohnort des Lieferers, der Tag 
des Ankaufs, die Stückzahl, der gezahlte 
Preis, der Tag der Weiterlieferung und der 
in Rechnung gestellte Verkaufspreis er- 
sichtlich sein müssen. 
3. Wer Felle an einen zugelassenen Groß= 
händler liefert, hat diesem neben der Rech- 
nung eine Liste einzureichen, aus der er- 
sichtlich sein müssen: Anzahl, Gewicht und 
Beschaffenheit der gelieferten Felle. 
Jeder zugelassene Großhändler hat der 
Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig bei 
der Lieferung neben der Rechnung eine Liste 
über die gelieferten Felle gemäß Ziffer 3 
dieses Paragraphen einzureichen. 
8 7. 
Regelung der Verwendung der Felle. 
Der in den Besitz der Kriegs-Fell-Aktiengesell- 
schaft gelangte Vorrat an Fellen wird nach den An- 
weisungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen 
geteilt. 
Derjenige Teil des Anfalles, welcher für die 
Zwecke der Heeres= oder Marineverwaltung in An- 
spruch genommen werden muß, wird an die Kriegs- 
leder-Aktiengesellschaft weitergeliefert; der Rest wird 
von der Kriegs-Fell-Aktiengesellschaft in Leipzig der 
Rauchwaren-Industrie und den Haarschneidereien 
zugeführt. 
— 
— 
— 
88. 
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den 
Gerber. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung 
der Felle in den Gerbereien sowie die Verfügung 
üüber die hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern 
die folgenden Vorschriften beachtet werden: 
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlag- 
nahmten Felle darf nur im eigenen Be- 
triebe erfolgen. 
Aus den beschlagnahmten Fellen dürfen nur 
je nach Beschaffenheit Unterleder oder 
schwarzes oder braunes Oberleder hergestellt 
werden oder solche Erzeugnisse, welche auf 
Auweisung des Lederzuweisungsamtes von 
der Kriegsleder-Aktiengesellschaft vorge- 
schrieben werden. 
0) Die Gerber haben die ihnen zugeteilten Felle 
unverzüglich, spätestens aber binnen drei 
Wochen, in Arbeit zu nehmen. 
5 
– 
Kriegsministeriums auf- 
  
(1|) Die Ablieferung der aus den Fellen her- 
gestellten Erzeugnisse“) ist erlaubt: 
1. auf Grund schriftlicher Anweisung des 
Lederzuweisungsamtes der Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, 
Budapester Straße 5. 
Die Anweisungen des Leder- 
zuweisungsamtes haben vor allen 
anderen Lieferungsverpflichtungen den 
Vorrang. 
Anmerkung: Anträge der 
Firmen auf Ausstellung solcher An- 
weisungen sind zwecklos. Die An- 
weisungen werden lediglich auf Grund 
amtlicher Feststellung des Bedarfs amt- 
licher Beschaffungsstellen erteilt. 
Von einer Gerberei an die für sie zu- 
ständige Gerbervereinigung für Heeres- 
oder Marinebedarf. 
Welche Gerbervereinigung für 
Heeresbedarf zuständig ist, wird im 
Zweifel durch das Lederzuweisungsamt 
endgültig entschieden. 
3. Von einer Gerberei oder Gerbervereini- 
gung auf unmittelbare Bestellung einer 
der folgenden Beschaffungsstellen der 
deutschen Heeres= und Marineverwal- 
tung an diese Beschaffungsstellen: 
Kriegs= oder Reserve-Bekleidungs- 
ämter (einschließlich Bekleidungs- 
Depot Nürnberg), 
Artilleriewerkstätten, 
Marine-Bekleidungsämter, 
Kaiserliche Werften, 
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt, 
Kaiserliche Marine-Depotinspektion, 
Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in 
Essen. 
) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung 
der folgenden Vorschriften vom Eigentümer 
oder Besitzer des beschlagnahmten Leders 
an das Lederzuweisungsamt (Abteilung 
Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vor- 
drucke zu den Freigabeanträgen erhältlich 
sind, zu richten: 
1. Das Erzeugnis, dessen Freigabe be- 
antragt wird, muß fertig gegerbt sein. 
2. Der Antragsteller hat nach Einreichung 
des Freigabescheines das Erzeugnis so 
lange zur Verfügung des Lederzu- 
10 
*) Wegen der Weiterlieferung der Fell- und Pelz— 
abgänge und abschnitte sowie Haare werden noch besondere 
Vorschriften ergehen.
	        

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