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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

Zweiter Abschnitt. 
Verhältnis Hamburgs zum Reich. 
83. 
In der neueren deutschen Staatsrechtslitteratur ist allgemein an- 
erkannt, daß der Vollbegriff der Souveränetät jetzt nicht mehr, 4 
wie zu Zeiten des Deutschen Bundes, auf die deutschen. Einzelstaaten, 
Anwendung finden kann. Der hervorragendste Vertreter des Reichs- 
staatsrechts, Laband, spricht den Einzelstaaten die Eigenschaft der. 
Souveränetät ganz ab.! Er definiert die Souveränetät als „die 
höchste, oberste Gewalt, « deren wesentliches — der Natur des Begriffes 
nach negatives — Moment darin bestehe, daß sie keine Gewalt 
über sich habe, welcher die Befugnis zustehe, ihr rechtlich bindende 
Befehle zu erteilen. Hiervon ausgehend, folgert. er dann: Die Sou- 
veränctät ist eine Eigenschaft absoluten Charakters, die keine Steigerung 6 
und keine Verminderung zuläßt, die entweder vorhanden ist oder fehlt. 
Es giebt keine halbe, geteilte, verminderte, abhängige, relative Souve- 
ränctät, sondern nur Souveränctät oder Nichtsouveränetät. Demgemäß 
kommt nach Laband die Sonveränctet in Deutschland dem Reiche 
und nur ihm zu. 
Dieser Auffassung, welche wohl mit der Zeit allgemein anerkannt 
werden dürfte, steht heute noch die anderer namhafter Staatsrechtslehrer 
gegenüber. Einzelne derselben teilen den Einzelstaaten eine zu Gunsten 
des Reichs eingeschränkte Souvecränetät zu, andere aber konstruteren eine 
Teilung der Souveränetät zwischen Reich und Einzelstaaten. 
1 Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl. Bo. 1, 1888, S. 67. 
22
	        

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