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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Jetziges Wahlverfahren. § 19 u. 20.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • 1. Frühere Zusammensetzung. § 16.
  • 2. Jetzige Zusammensetzung. § 17.
  • 3. Früheres Wahlverfahren. § 18.
  • 4. Jetziges Wahlverfahren. § 19 u. 20.
  • 5. Verpflichtung zur Annahme der Wahl § 21 u. 22.
  • 6. Amtsdauer der Senatsmitglieder. § 23.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

4. Jetziges Wahlverfahren. 
819. 
Der Wahlaktt beginnt jetzt damit, daß vom Senat wie von der 
Bürgerschaft — die gleichzeitig, aber in gesonderten Räumen zusammen- 
treten — je vier ihrer Mitglieder (mit relativer Stimmenmehrheit) zu 
sog. Vertrauensmännern gewählt werden. Die acht Vertrauensmänner 
werden zunächst auf Verschwiegenheit beeidigt und haben dann einen 
Wahlaussatz von vier Personen festzustellen. Über die Art, wie dies 
zu geschehen hat, und wie eventuell, falls die Herstellung des Aufsatzes 
nicht gelingt, weiter zu verfahren ist, bestimmt die Verfassung (Art. 9) 
wörtlich: „Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erschei- 
nenden Personen, und wird aus den so in Vorschlag Gebrachten, 
nach sorgfältiger Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Auf- 
satz gebildet. Aus diesem sind durch geheime Abstimmung vier Per- 
sonen auf den engeren Aufsatz zu bringen. (Die bürgerschaftlichen 
Vertrauensmänner können nicht auf den Aufsatz gebracht werden). 
Um auf den Aufsatz zu kommen, bedarf es wenigstens 5 Stimmen. 
— Ist dies (d. h. das Erhalten von 5 Stimmen) für vier Kandidaten 
auch durch wiederholte Abstimmung nicht zu erreichen, so wird dem 
Senat und der Bürgerschaft die Anzeige gemacht, daß den Vertrauens- 
männern die Formierung eines Aufsatzes nicht gelungen sei, ohne An- 
gabe, ob überall Kandidaten oder eventuell wie viele bereits zum Auf- 
satz gebracht worden sind. — Es wird sodann (in der vorgedachten 
Weise) sofort zur Wahl von acht neuen Vertrauensmännern, vier vom 
Senat und vier von der Bürgerschaft, geschritten und mit der Beeidi- 
gung verfahren. — Dieser neuen Kommission wird eine von allen 
Mitgliedern der ersten Kommission unterschriebene und demnächst ver- 
siegelte, von ihr zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz 
gebrachten Personen oder eine Mitteilung, daß niemand die erforderliche 
  
Eine erledigte Stelle im Senat ist regelmäßig binnen 14 Tagen wieder 
zu besetzen (Verf. Art. 12). Ebenso in Bremen (Gesetz, den Senat betr., § 1); 
in Lübeck innerhalb 4 Wochen (Verf. Art. 8). Die Lübecker Verfassung fügt 
noch hinzu: „Sollten mehrere Stellen im Senate gleichzeitig erledigt sein, so 
sind die verschiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen vorzunehmen. Bei jeder 
Wahl ist das vorgeschriebene Verfahren aufs neue einzuleiten."
	        

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