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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 84 — 
wird. Die Beziehungen Hamburgs zum Reich sind schon oben 
(Abschn. 2) eingehender erörtert. Seine Vertretung dem Auslande 
gegenüber besorgt jetzt fast ausschließlich das Reich.5 
2) Der Senat hat die Wahlen zur Bürgerschaft auszu- 
schreiben (s. unten 8 34) und die Bürgerschaft nach ihrer alle drei 
Jahre erfolgenden halbschichtigen Erneuerung einzuberufen. Er kann 
ferner, auch abgesehen von der vorerwähnten Einberufung, jederzeit das 
Zusammentreten der Bürgerschaft zu einer Sitzung „anordnen“ (vgl. 
oben, S. 45 f). Auch eine gemeinschaftliche Versammlung von Senat 
und Bürgerschaft, die nur für zwei außerordentliche Fälle — die Ver- 
eidigung eines neuerwählten Senatsmitgliedes und die Auslosung und 
Vereidigung der Mitglieder einer Entscheidungsdeputation — vorgesehen 
resp. vorgeschrieben ist,“ findet natürlich auf Anordnung des Senates 
statt. In derselben führt der Präsident des Senats den Vorsitz. 
1 Im Verwaltungsgesetz (8 2, Abs. 3) ist bestimmt: „Zur Vorberatung 
der auswärtigen Angelegenheiten wird der Senat aus seiner Mitte eine Kom- 
mission ernennen, welche bei Handel und Schiffahrt betreffenden Beratungen 
zwei, des Endes auf Verschwiegenheit zu beeidigende Kommerz-Deputierte sjetzt 
Mitglieder der Handelskammer,] zu ihren Sitzungen hinzuziehen wird.“ — Über 
Requisitionen auswärtiger Behörden auf Auslieferung eines dem Deutschen 
Reiche nicht Angehörigen wegen begangener strafbarer Handlungen entscheidet der 
Senat, insofern nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmen. (Gesetz betreffend 
das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege von 1879, § 15). 
2 Den deutschen Einzelstaaten steht das aktive und das passive Gesandt- 
schaftsrecht zu. (Laband, a. a. O., Bd. 2, S. 2). Hamburg kann demnach 
(unabhängig von den Reichsgesandtschaften) für seine besonderen Interessen be- 
sondere Gesandte im Auslande, sowie Gesandte bei den anderen deutschen Einzel- 
staaten bestellen, doch hat es zur Zeit nur einen — zugleich Bremen und Lübeck 
mit vertretenden — Gesandten in Berlin. Ferner können Gesandte oder andere 
diplomatische Vertreter beim hamburgischen Senate accreditiert werden. (Zur 
Zeit sind in Hamburg 4 Staaten durch Diplomaten vertreten). 
Die konsularische Vertretung im Auslande ist ausschließlich Sache 
des Reichs (Reichsverfassung Art. 4, No. 7 und Art. 56). Im Gebiet der anderen 
deutschen Einzelstaaten können besondere Konsuln bestellt werden. (Laband, 
a. a. O., Bd. 2, S. 11, Anm. 1), doch ist dies bisher von Hamburg nicht für 
erforderlich erachtet. Das passive Konsulatsrecht ist unbeschränkt. (Laband, 
a. a. O., Rd. 1, S. 179). Die für Hamburg bestellten Konsuln haben beim 
Senat um die Erteilung des Exequatur nachzusuchen. (Gegenwärtig sind in 
Hamburg 53 ausländische und deutsche Staaten durch Konsuln vertreten). 
* Verfassung, Art. 18 und 50. 
xVerfassung, Art. 15 und 72 f. Vgl. unten § 47 und 48.
	        

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