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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

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fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
meyer_verwaltungsrecht
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
meyer_verwaltungsrecht_zweiter_teil_1915
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil.
Author:
Meyer, Georg
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
München, Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Full text

Konsulate. 8 118. 015 
Diese Beurkundung hatte die Wirkung, daß die Staats- und Reichs- 
angehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande nicht ver- 
loren geht ss, In der Türkei, Rumänien, Serbien, China und Japan 
sind nicht bloß die Reichsangehörigen, sondern sämtliche Schutz- 
genossen in die Matrikel aufzunehmen ®*, Die Aufnahme der Schutz- 
genossen hat dieselbe Bedeutung wie die der Reichsangehörigen; sie 
ist eine Öffentliche Beurkundung der Schutzgenossenschaft. 
2. Die Ausstellung und Visierung von Pässen. Den in ihrem 
Amtsbezirk sich aufhaltenden Reichsangehörigen dürfen sie Pässe 
sowohl zum Eintritt in das Reichsgebiet als zu Reisen außerhalb des- 
selben ausstellen, auch Pässe deutscher Behörden für beide Zwecke 
visieren. Dagegen ist eine Visierung von Pässen ausländischer Be- 
hörden nur zum Eintritt in das Reichsgebiet zulässig®®. Reichs- 
angehörigen, die sich nicht in ihrem Amtsbezirk aufhalten, also nur 
vorübergehend dort anwesend sind, dürfen sie Pässe nur zum Ein- 
tritt in das Reichsgebiet erteilen ®®, 
IV. Die Konsuln haben in gewissen Fällen als Hilfsorgane 
inländischer Behörden, der Gerichte und der Verwaltungs- 
behördern zu fungieren, insbesondere Zustellungen zu bewirken”, 
auf Grund einer besonderen Ermächtigung des Reichskanzlers, die 
allgemein oder für einen speziellen Fall erteilt werden kann, Zeugen 
abzuhören und Eide abzunehmen®®, sowie Zwangsvollstreckungen 
vorzunehmen ®®, Für die beiden ersteren Akte ist, da sie nur im 
Reichsgebiete rechtliche Wirksamkeit haben sollen, eine Genehmigung 
durch den Aufenthaltsstaat nicht erforderlich. Jedoch kann der 
Konsul einen Zeugniszwang gegen die geladenen Personen nicht in 
Anwendung bringen. Zwangsvollstreckungen erfordern eine (e- 
nehmigung des Aufenthaltsstaates. Bis jetzt steht das Recht, solche 
vorzunehmen, nur den Konsuln zu, die überhaupt mit richterlichen 
Befugnissen ausgestattet sind. 
V, Die Konsuln haben die Beförderung von Auswanderern 
zu überwachen. Sie haben im Auslande die Obliegenheiten der 
Kommissare für das Auswanderungswesen im Interesse der deutschen 
Auswanderer wahrzunehmen, Es können ihnen besondere Kommissare 
als Hilfsbeamte beigegeben werden *°, 
  
33 R.G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit: vom 1. Juni 1870 N 21. — Das Reichs- und Staatsangehörigkeits- 
gesetz vom 22. Juli 1913 enthält diese Bestimmung nicht mehr. Vgl. dazu 
unten 8 26. 
w Instruktion des Reichskanzlers vom 1. Mai 1872 $ 5. — Die Instruktion 
erwähnt nur die im Text angeführten Länder, sie wurde aber auf Länder aus- 
gedohnt, an den Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird. 
» K.G. 8 25. 
?° R.G. über das Paßwesen vom 12, Okt. 1867 5 6. — Vgl. oben 5. 164. 
#7 KG. 819. ZP.O. 8 199. RG. über die Untersuchung von Seeunfällen 
vom 27. Juli 1877 8 28. 
"RA RG. 8 20. Z.P.O. 5 368. 
0 2.P.O. 8 791. 
Vgl. R.&. über das Auswanderungswesen vom 9, Juni 1897 841 Abs. 4. — 
Vgl. v. Koonig, Handbuch? 1 $ 85. Dort ist auch die Instruktion an die 
Kaiserl. Konsularbehörden vom 10. Juni 1898 abgedruckt, ebenso bei Goetsch, 
Auswanderungsgesetz 3 1907 Anhang L. 
998%
	        

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