Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Erziehungs-Politik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Das Verhältnis der Schule zur katholischen Kirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • a. Die Volksschule im Verhältnis zu der erweiterten politischen Thätigkeit der Bevölkerung.
  • b. Das Verhältnis der Schule zur katholischen Kirche.
  • c. Das Recht zur Gründung und Unterhaltung einer Schule.
  • 2. Die Universitäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

88 Die Volksschule. 
hierbei vorausgesetzt, dass nicht durch ein vorzeitig und ohne Vorbereitung 
angewendetes System allgemeiner und direkter Wahlen Kammern von ultra- 
montaner Färbung zu Stande gebracht seien. Wäre dem so, dann könnte 
allerdings von einer Unterstützung der Regierung bei Bemühungen zur 
Hebung der Volksbildung keine Rede sein; es wäre aber überhaupt mit 
jedem Vorschritt in der Richtung verständiger Freiheit und Gesittigung zu 
Ende. Für einen solchen Zustand gibt es denn aber keine rationelle 
politische Erörterungen. 
0 
Das Recht zur Gründang und Unterhaltung einer Schule. 
Eine der wichtigsten Fragen, welche bei den Verhandlungen der badi- 
schen, bayerischen und österreichischen Ständever lungen über die be- 
treffenden Schulgesetze, ausserdem aber auch in Schriften zur Sprache 
gebracht worden sind, ist die, wer berechtigt sei eine Schule zu errichten? 
Die Forderung der grösstmöglichen Freiheit wurde von Vertretern der 
kirchlichen Ansprüche gestellt, in der ausgesprochenen Absicht durch die 
verlangte Freiheit ein Mittel zu erhalten, den Wirkungen des Staats- 
schulgesetzes auszuweichen und Schulen zu errichten, welche in anderem 
Geiste geleitet werden, als die vom Stante organisirten, zu Benützung jener 
aber die Bevölkerung als zu Erfüllung einer christlichen Pflicht zu be- 
wegen. Auch amtliche Erklärungen von kirchlichen Auctoritäten haben ein 
solches Recht als selbstverständlich für die Kirche in Anspruch genommen; 
wenn der Staat Schulen zu errichten befugt sei, so könne man der Kirche 
das Recht nicht bestreiten, Pfarrschulen zu errichten‘). — Natürlich be- 
schränkt sich die Forderung nicht bloss auf die Volksschule; allein da es 
sich überall nur von der Einrichtung dieser handelt, so ist zunächst nur 
auf ihrem Gebiete der Streit geführt worden, und es wird daher auch hier 
genügen, die Frage in dieser Beschränkung ins Auge zu fassen, wenn 
schon vielleicht gelegentliche Seitenblicke nicht ganz vermieden werden 
können. In der Hauptsache gelten übrigens natürlich die Gründe für und 
gegen auch in Betreff der höheren Schulen. 
Die Wichtigkeit der hier erhobenen Frage fällt in die Augen. Von 
ihrer Entscheidung hängt die praktische Wirksamkeit der beabsichtigten 
Schulgesetze des Staates zum bedeutenden Theile ab. 
Der Anspruch anf ein Recht zur Stiftung und Erhaltung von Schulen 
1) So namentlich die Froysinger Denkachrift (des bayer’schen Episcopates), Nr. IV; die Ein- 
gabe der bayer’schen Bischöfe, a. a. O. 8. 40; dio Denkachrift des Erzbischofs von Frei- 
burg, 8. 14.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.