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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Erziehungs-Politik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Das Recht zur Gründung und Unterhaltung einer Schule.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • a. Die Volksschule im Verhältnis zu der erweiterten politischen Thätigkeit der Bevölkerung.
  • b. Das Verhältnis der Schule zur katholischen Kirche.
  • c. Das Recht zur Gründung und Unterhaltung einer Schule.
  • 2. Die Universitäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

Die Volksschule. 89 
ist von den Vertheidigern desselben einfach als eine Freiheitsfrage dar- 
gestellt, also auf den Rechtsboden gestellt worden. Unzweifelhaft ist sie 
auch, und zwar vor allem, von diesem Gesichtspunkte aus zu untersuchen ; 
allein «es wäre ein Irrthum anzunehmen, als komme nur die Frage des 
natürlichen Rechtes zur Sprache und sei eine Entscheidung nach recht- 
licben Grundsätzen schon desshalb vollkommen maassgebend. Allerdings 
soll bier, wie überhaupt im Stantsleben, kein Unrecht geschehen; es wäre 
diess weder erlaubt noch klug. Allein hier ebenso gut wie überall kommen 
auch noch die Forderungen der Zweckmässigkeit in Betracht und kann 
möglicherweise ein natürliches Recht, wenn es in seiner vollen Anwendung 
offenbar zum Schaden der Allgemeinheit gereichen würde, durch positive 
Gesetze beschränkt oder unter Bedingungen gestellt werden. Darin besteht 
ja eben die Aufgabe des Staates, die natürlichen Rechte seiner Angehörigen 
so zu ordnen, dass ein vernünftiges Zusammenleben und eine Erreichung 
allgemeiner Zwecke mit denselben vereinbar ist. Fine Streitfrage im 
öffentlichen Leben ist damit noch nicht gelöst, dass sie vom Standpunkte 
des strengen Rechtes beantwortet ist, und es ist geradezu einfältig, wenn 
man sich seinen Gegnern dadurch Preis gibt, dass man die von ihnen aus- 
gesuchte Stellung ohne Weiteres zugibt und nicht auch die Seite geltend 
macht, auf welcher die eigenen Vortheile liegen. 
Der rechtliche Stand der Frage ist nun aber folgender. 
Der Staat der Gegenwart verlangt kein Monopol der Bildung und Er- 
ziehung für sich. Ein solches würde unmittelbar zu dem Systeme einer 
Nationalerziehung führen, welches jeden Einzelnen lediglich nur als einen 
Bestandtheil des politischen Ganzen und als ein Mittel zur Erreichung der 
Zwecke desselben auffasst, keiner Eigenthümlichkeit der Anlagen und Ver- 
hältnisse Rechnung trägt und keine individuellen Wünsche und Bedürfnisse 
in Betreff geistiger Thätigkeit zulässt. Ein solches System ist die härteste 
Sklaverei, insoferne sie nicht blos leibeigen macht, sondern die ganze Ent- 
wickelung der geistigen Thätigkeit und die höheren menschlichen Zwecke dem 
Staate zum Opfer bringt. Auch kann die Folge keine andere sein, als 
dass ein auf solche Weise in einen einheitlichen und nnveränderlichen 
Model gepresstes Volk mehr und mehr gegen andere Nationen zurückbleibt, 
welche sich in freier geistiger Thätigkeit entwickeln und somit alle in ihrer 
Mitte vorhandenen Kräfte zur Entfaltung und Wirksamkeit im Leben 
bringen können. Die durch eine allgemeine Gleichförmigkeit des Denkens, 
Fühlens und Handelns allerdings zu gewinnende grössere Kraft des Staates 
wird dadurch viel zu theuer erkauft. Der ganze Gedanke widerspricht im 
Innersten der heutigen Gesittigung und dem hieraus entstandenen Wesen 
des gegenwärtigen Staates; er hatte nur eine Berechtigung in Theokratieen, 
welche Leib und Seele der Gläubigen nach ihrer Lehre leiten, oder in
	        

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