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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Erziehungs-Politik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Universitäten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vergleichung verschiedener Arten von Universitäten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Französische Universitäten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • 2. Die Universitäten.
  • Vergleichung verschiedener Arten von Universitäten.
  • I. Deutsche Universitäten.
  • II. Französische Universitäten.
  • III. Englische Universitäten.
  • Ergebnisse der Vergleichung.
  • Theoretische Entwicklung des Ideales einer Hochschule im deutschen Sinne.
  • Beilage A. Ueber die Aufhebung schwach dotirter Universitäten.
  • Beilage B. Ueber die Errichtung eigener staatswissenschaftlicher Facultäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

128 Die Universitäten. 
Prüfung und in bestimmter Zahl bezeichnete junge Mänuer; zur Verfügung 
der Regierung für ganz Frankreich, aber zunächst noch ohne bestimmten 
Lehrauftrag, indessen berufen zur Theilnahme an den Prüfungen. Zuweilen 
erhalten sie vom Ministerium Erlaubniss zu Privatvorlesungen. 
#) In Frankreich besteht weder Lehr- noch Lernfreiheit. — 
Dem Lehrer ist der Gegenstand und die Ausdehnuug seines Unterrichtes 
ganz genau vorgeschrieben; Nebenfächer sind ihm nicht erlaubt. Auch in 
der Methode hat er wenige Wahl, theils nacıı dem Organismus der ganzen 
Anstalt, theilg nach der Sitte. So bewegen sich z. B. die Juristen haupt- 
sächlich nur in Commentaren zu den Gesetzbüchern von $ zu $. Dagegen 
werden grosse Forderungen an die Form des Vortrags gestellt. — Für die 
Studirenden ist die Reihenfolge und der Gegenstand der von ihnen zu be- 
suchenden Vorlesungen genau vorgeschrieben und keine Abweichung ge- 
stattet. Eine Wahl des Lehrers besteht schon desshalb nicht, weil nur 
Einer für jedes Fach vorhanden ist. Es bestehen viele Prüfungen, für das 
Baccalaureat, für die Licenz, für den Doctorgrad (für letztere ist ein 
weiteres Studienjahr gesetzlich und zwei sind thatsächlich üblich). Frei 
gegeben ist nur die Theilnahme an den sogenannten Conferenzen, d. h. an 
Privatexaminatorien als Vorbereitung für die Prüfung. Ilonorare werden 
nicht für die einzelne Vorlesung gegeben, sondern es hat eine feste Be- 
zalllung an die Öffentliche Kasse zu erfolgen, welche übrigens bedeutend 
genug ist, indem z. B. ein Mediciner während vierjähriger Studienzeit 
1260 Fr., ein Jurist 1905 Fr. zu bezalılen hat; für Conferenzen überdiess 
noch 150 Fr. jährlich’). 
III. Englische Universitäten. 
Billigermaassen ist iin Folgenden nur von Oxford und Cambridge die 
Rede; die übrigen englischen, in London und Durham bestelienden, Univer- 
sitäten sind wenig bedeutend, die eine der beiden I,ondoner Anstalten über- 
diess mehr ein Gymnasium und eine polytechnische Schule; die Dubliner Univer- 
sität ist Ein College; die schottischen Universitäten endlich sind zwar 
mehr in deutscher Art, werden aber von Engländern wenig besucht. 
1. Ordnung und äussere Gestaltung. 
Oxford und Cambridge sind heute noch Universitäten des Mittelalters 
in voller lebendiger Erscheinung; das heisst durchaus selbstständige, von 
der Regierung in keiner Weise abhängige Körperschaften; nicht eingereiht 
in ein Unterrichtssystem; von eigenem Vermögen und nach eigenen 
  
ı) Eino kurze aber scharfe Tebersicht und ein sehr verständiges Urtheil über die fran- 
zösische höhere Fachbildung s. bei Stein, Vorwaltuugsiehre, Bd. V, B. 307 fg.
	        

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