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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
C. Erziehungs-Politik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Universitäten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vergleichung verschiedener Arten von Universitäten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Englische Universitäten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • 2. Die Universitäten.
  • Vergleichung verschiedener Arten von Universitäten.
  • I. Deutsche Universitäten.
  • II. Französische Universitäten.
  • III. Englische Universitäten.
  • Ergebnisse der Vergleichung.
  • Theoretische Entwicklung des Ideales einer Hochschule im deutschen Sinne.
  • Beilage A. Ueber die Aufhebung schwach dotirter Universitäten.
  • Beilage B. Ueber die Errichtung eigener staatswissenschaftlicher Facultäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

Die Universitäten. 129 
Statuten lebend. Allerdings kann das Gesetz, also eine Parlamentsacte, Ver- 
änderungen beschliessen wie über jedes in England befindliche Subject oder 
Object von Rechten; allein es geschieht sehr selten und ungerne. Nach 
mittelalterlichem Begriffe besteht denn auch die Universitas literarum nicht 
aus einer einheitlich organisirten I,ehranstalt für alle Wissenschaften, son- 
dern sie ist die Gesammtheit der an demselben Orte befindlichen klöster- 
lichen Erziehungsanstalten (Colleges und Halls). Gemeinschaftliche Beamte 
sind nur einige, so der Kanzler und der Vicekanzler, ein Senat, die beiden 
Proctors (Polizeibeamte aus der Zahl der Universitätsmitglieder); ferner die 
Prüfungen für die akademischen Grade; einige Sammlungen; endlich das 
Wahlrecht der Graduirten für das Parlament. — Der äussere Anblick 
der beiden englischen Universitäten, namentlich Oxfords, ist ein prächtiger, 
mit welchem. nichts in Europa zu vergleichen ist. Es sind Städte von go- 
thischen Palästen, deren jeder umgeben ist von Gärten und vielhundert- 
jährigen Bäumen. Die akademische Bevölkerung dieser wunderbaren Städte 
aber erscheint in mittelalterlicher Kleidung in den Strassen, namentlich in 
Talaren, welche nach akademischeın und politischem Range abgestuft sind, 
und deren Benützung durch die Auctorität der Proctors strenge aufrecht 
erhalten wird. 
Oxford besteht aus 19 Colleges und 5 Halls, Cambridge aus 14 
Colleges und 3 llalls. — Jeder Student muss von Gesetzeswegen Mitglied 
und Einwohner einer solchen klösterlichen Korporation sein; nur bei Ueber- 
füllung und etwaigen sonstigen Ausnahmen mag vorläufig auch Wohnung in 
bestimmt bezeichneten Privathäusern genommen werden, jedoch unter strenger 
Controle des Hausherrn. Der Student wird Mitglied der Universität nicht 
durch eine allgemeine Immatriculation, sondern durch Aufnahme in ein 
College. Die Aufnahmeprüfung ist nur nominell. Auch wird der Studirende 
nur im College, durch dieses und mit dessen Mitteln gebildet. Es be- 
stehen in diesen Colleges viele Stiftungsplätze, in manchen für die Schüler 
bestimmter Öffentlicher Schulen, z. B. von Eton, Winchester, oder für die 
Angehörigen gewisser Diöcesen, Grafschaften oder Orte; die übrigen Plätze 
müssen, und zwar theuer, bezahlt werden. Bis vor Kurzem war Beschwö- 
rung der 39 Artikel der englischen Hochkirche Bedingung der Auf- 
nahme, zur grossen Beschwerde der Dissidenten, aber rechtlich begründet, 
weil die Colleges alle ursprünglich kirchliche Stiftungen sind. — Das Leben 
in einem solchen College ist nicht nur bequem, sondern selbst luxuriös. Der 
Eintritt geschieht durch einen hohen gotluüschen Thurm; es folgt ein weiter 
Hof, rings umgeben von palastartigen Gebäuden, Kapellen und gothischen 
Hallen. Hier ist dann die Wohnung des Vorstandes, der statutenmässigen 
Mitglieder der Stiftung, der Fellows, die oft prächtige Bibliothek des 
Hauses, vielleicht eine Gemäldegallerie.e Ausserdem die Wohnungen der 
v. Mohl, Stastsrecht. Bad. III. 9
	        

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