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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

Socinl-Politik. 477 
die eigene Kraft und die Geschicklichkeit sie zu gebrauchen so wunder- 
bar gesteigert ist. 
Dadurch, dass man Staat und Gesellschaft hat unterscheiden lernen, 
ist die Möglichkeit einer Besserung dieser Zustände erlangt worden. Wir 
sagen mit Bedacht: die Möglichkeit. Denn es kann nicht behauptet wer- 
den, dass bereits sehr Vieles wirklich gewonnen sei. In der Wissenschaft 
ist noch chaotischer Streit über die Grundgedanken und über die aus ihnen 
zu ziehenden Folgerungen, und es wird wohl noch geraume Zeit dauern, 
ehe eine richtige Systematik der Staats- und der Gesellschaftswi baften 
vollständig durchgearbeitet und anerkannt ist. Und noch langsamer geht 
es natürlich in der Wirklichkeit. Bestehende Gesetze sind nicht so schnell 
umgewandelt, noch weniger eingewurzelte Gewohnheiten durch entgegen- 
gesetzto verdrängt. Es werden ohne Zweifel auch erst manche Fehler in 
der neuen Richtung gemacht werden, ehe die Wahrheit gefunden und an- 
erkannt festgestellt ist. Doch ist, wie gesagt, der Weg eröffnet und certius 
ex errore quam ex confusione oritur veritas. 
Ist nicht aber vielleicht ein Zweifel in die Richtigkeit der ganzen 
neuen Anschauung dadurch begründet, dass man erst nach jahrbundert- ja 
nach jahrtausendlanger Beschäftigung mit politischen Wissenschaften zu 
derselben gelangt ist? Kann eine, am Ende doch so nahe liegende, Wahr- 
heit so lange ganz überschen worden sein, und ist nicht vielmehr anzuneh- 
men, dass hier itzt ein Irrthum, ein falscher Gedanke obwalte? — Keincs- 
wegs; die Sache ist vielmehr leicht erklärlich. Im klassischen Alterthume 
war der Staat Alles. Er nahm den Bürger vollständig und in allen Be- 
ziebungen für sich in Anspruch, regelte das Privatleben nach seinen Be- 
dürfnissen und zu seinen Zwecken; es gab gar keine von der staatlichen 
Organisation verschiedene Gesellschaft. Also konnte auch die Wissenschaft 
eine solche nicht behandeln. Es wäre ein Wunder gewesen, wenn irgend 
Jemand eine solche theoretisch ersonnen hätte. Die grossen Schriftsteller 
dieser Zeit waren aber selbst nach dem völligen Verschwinden des antiken 
Staates die einzigen Lehrer des politischen Wissens, und wie sehr ihre 
Auffassungsweise noch die Wiederauflebungs-Periode, allerdings unter ganz 
verschiedenen äusseren Thatsachen, beherrschte, zeigt z. B. Macchiavelli. 
Im Mittelalter dagegen gab es im weltlichen Leben nur Gesellschaft und 
gar keinen Staat. Es bestand nur eine auf Eroberung oder auf Patrimonial- 
besitz gestützte Gewaltherrschaft und eine nach Ständen gegliederte Ord- 
nung des Zusammenlebens. Das von der christlichen Hierarchie angestrebte 
Gottesreich aber umfasste in einer, wesentlich gesellschaftlichen, Organisation 
alle Seiten des menschlichen Daseins und war somit in der Theorie zu einer 
Absonderung von Staat und Gesellschaft nicht geeignet. Hätte es nun 
in dieser Finsterniss eine politische Wissenchaft gegeben, so wäre sie aug-
	        

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