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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschaffung der Todesstrafe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
  • Einleitendes
  • 1. Ein neues Corpus Evangelicorum.
  • 2. Die Judenemancipation.
  • 3. Abschaffung der Todesstrafe.
  • 4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
  • 5. Die Mängel des internationalen Strafrechtes.
  • 6. Straflosigkeit rechtswidriger Aesserungen auf der Kanzel.
  • 7. Verbot des Waffentragens ausser dem Dienste.
  • 8. Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit.
  • 9. Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
  • 10. Allgemeines Wahlrecht.

Full text

3 
Abschaffung der Todesstrafe. 
Wie? — hören wir manchen unserer Leser mit Verwunderung und 
Abscheu ausrufen — selbst die Beibehaltung des juristischen Mordes soll 
vertheidigt, die Beseitigung desselben als eine der im Schwange gehenden 
Modethorheiten bezeichnet werden? Hat denn der Manı nie gehört, dass 
die Todesstrafe ein nicht schnell genug zu beseitigender Rest von Barbarei 
ist? Ist es nicht zu seiner Kenntniss gekommen, dass die Todesstrafe den 
allgemeinen Forderungen nicht entspricht, welche an die Wahl der Straf- 
mittel gestellt werden müssen, indem ihre häufige Vollstreckung das Volk 
roh, blutdürstig und rachelustig macht, sie nicht theilbar ist und also keine 
Berücksichtigung der Schuldunterschiede zulässt, sie sich nicht auf die 
Person des Bestraften beschränkt sondern auch seine Familie wirtbschaft- 
lich und sittlich schädigt, sie namentlich aber im Falle eines Irrthumes nicht 
wieder gutgemachıt werden kann? Weiss er nicht, dass cs keine Forderung 
der Gerechtigkeit ist, einem Menschen das Leben zu nehmen, weil Jiess 
entweder nur rohe Wicdervergeltung aber keine vernünftige Strafe ist, 
oder dem christlichen Gedanken ciner allmächtigen Gnade widerspricht und 
auf der unsinnigen Annahme einer unlösbaren Verstocktheit beruht? Dass 
die Todesstrafe keine richtige und wahre Genugthuung gewährt, trotz des 
blutdürstigen Gesclreies der Menge, welchem der Gesetzgeber nicht blind 
folgen darf, sondern diese nur in einem ruhigen und maassvollen Vollzuge 
einer Strafe zu finden ist, überdiess zu hoffen steht, dass das Volk durch 
Abschaffung der Todosstrafe veredelt und gemildert werden und in einer 
milderen Strafe eine ediere und reinere Genugthuung finden wird? Dass 
der Besserungszweck der Strafe hier ganz verläugnct ist, überdiess man 
sich der Alternative nicht entziehen kann, dass entweder der Verbrecher 
Reue empfindet, wo dann die Gesellschaft keiner Todesstrafe bedarf, oder 
verstockt bleibt, in welchem Falle ein Mensch nicht zum Tode geführt 
werden darf, dem es durchweg an dem Bewusstsein der Schuld fehlt? Ob 
er denn wirklich glaubt, dass die durch eine Hinrichtung allerdings beab-
	        

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