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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschaffung der Todesstrafe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
  • Einleitendes
  • 1. Ein neues Corpus Evangelicorum.
  • 2. Die Judenemancipation.
  • 3. Abschaffung der Todesstrafe.
  • 4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
  • 5. Die Mängel des internationalen Strafrechtes.
  • 6. Straflosigkeit rechtswidriger Aesserungen auf der Kanzel.
  • 7. Verbot des Waffentragens ausser dem Dienste.
  • 8. Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit.
  • 9. Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
  • 10. Allgemeines Wahlrecht.

Full text

Abschaffung der Todesstrafe. 687 
senhafteste untersucht werden muss, ehe eine Bestätigung und Vollstreckung 
erfolgen darf. 
Leichter nehmen wir, subjcctiv gesprochen, die Unbekanntschaft mit 
den eigentlichen Folgen des Strafübels.. Es ist ganz richtig, dass keine 
Gewissheit, ja nicht einmal eine Vorstellung, von dem Zustande besteht, in 
welchem ein wegen eines schweren Verbrechens Hingerichteter nach seinem 
Tode kommen wird, ob und wie ferne diese Abkürzung seines irdischen 
Lebens von Folgen ist oder nicht. Niemand kann auch wissen, was ge- 
schehen sein würde, wenn keine Hinrichtung erfolgt wäre und somit das 
Leben noch kürzer oder länger gedauert hätte. Allein gerade aus dieser 
Undurchdringlichkeit für das menschliche Forschen und Denken schliessen 
wir, dass auf das ganz Unbekannte keine Rücksicht zu nehmen ist. Der 
Mensch kann nur verantwortlich sein für das, was er möglicherweise 
zu wissen und einzusehen vermag; wenn er innerhalb dieses Zirkels richtig 
handelt, so hat er seine Bestimmung erfüllt und eine Rücksichtnahme auf 
ganz ausserhalb unseres Denkens, Wollens und Könnens Liegendes, mög- 
licherweise auch gar nicht Existirendes oder in einer uns itzt völlig unbe- 
greiflichan Weise vor sich Gehendes, ist unvernünftig, also unerlaubt. Die 
Frage ist also schliesslich lediglich die: ob die Verhängung einer Todes- 
strafe nach unserer itzigen Einsicht ein nothwendiger Bestandtlieil eines 
richtigen Strafsystemes ist, mit andern Worten, ob sich genügende positive 
Gründe für die Verhängung dieses Strafäbels anführen lassen ? 
Dass dem nun so ist, ergeben wenige kurze Bemerkungen. 
Nach allgemeinstem Urtheile ist Beraubung des Lebens die höchste 
denkbare Strafe; sie ist also auch das für die schwersten möglichen Ver- 
brechen passende Uebel. 
Die Anwendung dieser Strafe entspricht dem Rechtsgetühle der meisten 
Menschen, und zwar ausschliesslich, bei Mordthaten und ähnlichen mit 
Grausamkeit verbundenen schweren Rechtsverletzungen. 
Die Abschreckungskraft der Todesstrafe ist sehr bedeutend. 
Wenn ein Mensch durch Thatsschen bewiesen hat, dass ibm auch die 
höchsten Rechte der Gesellschaft und der Einzelnen nicht heilig sind, so 
ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, vollständigen 
Schutz gegen ihn zu verschaffen; vollständigen Schutz gewährt aber nur der 
Tod, da Gefängniss in verschiedener Weise aufhören, Verbannung gebrochen 
werden kann. 
Die etwaigen sittlichen Nachtbeile, welche eine Hinrichtung auf Zu- 
schauer ausüben kann, sind beseitigbar durch Vollziehung in geschlossenen 
Räumen.
	        

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