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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • 2. Die Universitäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 1. Aufgabe.
  • 2. Mangelhafter jetziger Zustand.
  • 3. Verbesserungen des Bestehenden.
  • 4. Fachschulen für Frauen.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

4. 
Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe. 
Es geliört einiger Muth dazu, sich Öffentlich zu der Meinung zu be- 
kennen, dass eine Tracht Prügel die einzig richtige, ja zuweilen die einzige 
mögliche Art von Strafe sei. Im vertrauten Gespräche kann man freilich 
von gar Manchem eine Zustimmung zu dieser Ketzerei erhalten; allein 
öffentlich etwas auszusprechen, was von der Wissenschaft verworfen und in 
tausend Aeusserungen der Organe der öffentlichen Meinung unwidersprochen 
ala eine Barbarei, eine Jes gebildeten Menschen unwürdige Rohheit be- 
zeichnet wird, dazu entschliesst man sich nicht. Am wenigsten Jemand, 
der irgend eine Wahl in Aussicht nimmt oder sich vor einem Schandzettel 
in den Zeitungen fürchtet. Sei es drum; es muss doch am Ende erlaubt 
sein genauer zuzusehen, ob und wie weit man es mit Gründen oder mit 
Phrasen zu thun hat, ob nicht vielleicht aus falscher Humanität das Kind 
mit dem Bade ausgeschüttet worden ist. 
Hier versteht sich nun von selbst, dass von einer körperlichen Züch- 
tigung als Strafe ganz abgehen werden müsste, wenn eine solche Hand- 
anlegung an sich, also unter allen Umständen, in jeder Form und in jedem 
Maasse eine Unmenschlichkeit wäre. Dem ist aber offenbar nicht so. Es 
sind allerdings Handlungen barbarischer Art möglich; so z. B. wenn bis 
zum Tode geprügelt, wenn der Leib durch Ruthen- oder Peitschenhiebe 
zerfleischt, wenn ein bleibender oder gefährlicher Nachtheil durch die Art 
oder die Dauer der Züchtigung zugefügt wird, z.B. Lähmung, Schwindsucht. 
Von Dergleichen kann und darf denn niemals die Rede sein; und mit allem 
Rechte ist also unter Anderem das grausame Gassenlaufen beim Militär 
beseitigt worden, ist die Knute und die neunschwänzige Katze unbedingt 
zu verwerfen. Allein es wäre abgeschmackt, jede körperliche Züchtigung 
so zu bezeichnen. Dieselbe kann vollkommen innerhalb der Gränzen des 
vom Menschen zu Ertragenden und Anzusebenden bleiben. 
Ebenso mag zugegeben werden, dass das Strafrecht sich der Züch- 
tigung zu enthalten bätte, wenn die Zufügung einer solchen immer eine 
den Verhängenden selbst schändende Unsittlichkeit wäre. Aber auch
	        

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