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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
  • Einleitendes
  • 1. Ein neues Corpus Evangelicorum.
  • 2. Die Judenemancipation.
  • 3. Abschaffung der Todesstrafe.
  • 4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
  • 5. Die Mängel des internationalen Strafrechtes.
  • 6. Straflosigkeit rechtswidriger Aesserungen auf der Kanzel.
  • 7. Verbot des Waffentragens ausser dem Dienste.
  • 8. Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit.
  • 9. Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
  • 10. Allgemeines Wahlrecht.

Full text

Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe. 689 
dem ist nicht so. Sie kann es sein, namentlich wenn kein Grund zu einer 
solehen Antastıng vorlag, wenn sie im Missverhältnisse zu der Schuld stand, 
wenn ein achtenswerthes Verhältniss unberücksichtigt blieb und dergleichen; 
aber es muss keineswegs sich so verhalten. Sieht man auch ganz ab von 
den bei der Erzielung vorkommenden Schlägen, (deren pädagogischer Werth 
im Uebrigeu hier unerörtert bleibt,) oder von gelegentlichen Zurecht- 
weisungen eines frechen Jungen, so wird doch wohl kein Vernünftiger eine 
des Menschen unwürdige Handlung darin erkennen, wenn ein durch seine 
Kräfte dazu befähigter Mann einen Strolchen, welcher ihn auf offener Strasse 
oder in freiem Felde beschimpft und bedroht, derb durchbläuet, oder wenn 
er einen in seinem Garten betroffenen Dieb mit Prügeln über den Zaun 
jagt, wenn ein Offizier plündernde und misshandelnde Soldaten mit flachen 
Säbelhieben zum Hause hinaus treibt, anstatt, wozu er auch unter Umständen 
berechtigt wärc, sie niederzustossen. Es komnt offenbar auf den Grad der 
angewendeten Züchtigung und daneben auch auf die Veranlassung und die 
Umstände an, und nicht jede Zufügung einer körperlichen Strafe ist an und 
für sich schon eines gebildeten Menschen unwürdig. eine in gesittigter Ge- 
sellschaft unbedingt unerlaubte Handlung. 
Damit ist denn aber allerdings noch nicht gesagt, dass körperliche 
Züchtigung als gesetzliches Strafübel anzuratlen sei. Es wäre vielmehr 
immerhin noch möglich, dass die Zufügung von Schlägen mit einem ver- 
nünftigen Strafsysteme nicht. vereinbar wäre, und es verstelit sich von selbst, 
dass sie in einem solchen Falle nicht in das Gesetzbuch tüufgenommen wer- 
den dürfte, möchte in anderen Beziehungen über die Handlung an sich zu 
sagen sein, was Ja immer wolle. Diess ist denn also der Punkt, auf den 
es hier ankommt, der genauer untersucht werden muss. 
Eine Unvereinbarkeit von körperlichen Züchtigungen mit einem rich- 
tigen Strafsysteme wird nun aber in der That behauptet, und zwar aus 
zweierlei Gründen. Einmal sollen dieselben nicht diejenigen Eigenschaften 
besitzen, welche überhaupt bei einem vernünftigerweiso anzuwendenden 
Strafübel verlangt werden müssen. Zweitens aber wird angegeben und 
ausgeführt, dass bei der Anwendung sich besondere Nachtheile rechtlicher 
und sittlicher Art ergeben '). Beide Aufstellungen sind nun aber zu läugnen, 
wenigstens im Wesentlichen. 
Was zuerst die allgemeinen Eigenschaften eines jeden vernünftigerweise 
anwendbaren Strafübels betrifft, so werden dieselben folgendermaassen formu- 
ürt: 1) ein solches Uebel dürfe nicht verunsittlichen; 2) es müsse ein em- 
pfindliches Uebel sein; 3) bei verschiedenen Personen möglichst gleichmässig 
1) In beiden Beziehungen wird sich der Kürze halber auf Berner, Lehrbuch des d. 
Strafrechtes, Ste Aufl., 1866, 8. 189 fg. und 191 fg. bezogen, als auf eine der neuesten und der 
gebrauchtesten Fachschriften. 
v.Mohl, Staatsrecht. Bad. III. 44
	        

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