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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
  • Einleitendes
  • 1. Ein neues Corpus Evangelicorum.
  • 2. Die Judenemancipation.
  • 3. Abschaffung der Todesstrafe.
  • 4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
  • 5. Die Mängel des internationalen Strafrechtes.
  • 6. Straflosigkeit rechtswidriger Aesserungen auf der Kanzel.
  • 7. Verbot des Waffentragens ausser dem Dienste.
  • 8. Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit.
  • 9. Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
  • 10. Allgemeines Wahlrecht.

Full text

690 Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe. 
wirken; 4) im Verhältnisse der grösseren Schnld härter wirken: 5) abschätz- 
bar und theilbar sein; 6) sich in den Folgen möglichst auf die Person des 
Schuldigen beschränken ; 7) wiederruflich und möglichst. wieder gut zu 
machen sein. 
Ohne Zweifel wäre über diese Ansprüche an ein Strafübel manches zu 
sagen, und ist es z. B. sehr zweifelhaft, ob die itzt beliebteste und fast 
allein angewendete Strafart. die Einsperrung, eine scharfe Vergleichung mit 
denselben auslıalten kann; allein sie mögen vor der Hand angenommen 
sein, wie sie die Wissenschaft aufstellt. Liegt nun nicht, so dürfen wir 
wohl fragen, auf offener Hand, dass die Leibesstrafe diese geforderten 
Eigenschaften hat, und zwar zum Theile in auffallendem Maasse? Bei den 
Nummern 2 bis 6 ist es überflüssig auch nur einen Augenblick zu verweilen. 
Hinsichtlich der Nummer 7 ist freilich eine Wiederrufung, wenn die Strafe 
einmal vollzogen war, physisch nicht möglich, und eine Wiedergutmachung 
nur etwa durch eine Geldentschädigung oder nachträgliche Unschulderklärung ; 
allein diess kann kein durchschlagender Grund gegen die Anwendung einer 
körperlichen Züchtigung rein, da ja ganz dasselbe bei allen andern Arten 
von Strafübeln stattfindet, etwa die einzige Geldstrafe ausgenommen, also 
gerade die ihrem allgemeinen Werthe 'nach zweifelhafteste und bei schweren 
Vergehen gar nicht anwendbare. Kann etwa eine bereits verbüsste Gefäng- 
nissstrafe wieder abgenommen werden? Oder gar eine Todesstrafe? Ueber- 
haupt ist es ein wunderlicher Gedanke zu verlangen, dass eine nothwendige 
Handlung der Staatsgewalt mit Hinsicht auf die Möglichkeit einer Wieder- 
zurücknahme wegen eines später etwa sich zeigenden Fehlers eingerichtet 
werden müsse. Diess ist in tausend Fällen unmöglich, und daher viel ver- 
ständiger auf Mittel zu siunen, welche ein unrichtiges Handeln verhindern, 
als gleich von vorneherein eine Zurücknahme frei zu halten. So bleibt also 
nur die gleich zuerst gestellte Forderung, dass ein Strafübel nicht verun- 
sittlichen dürfe. Dieser Satz ist unbedingt zuzugeben aus Gründen der 
Moral und der Zweckmässigkeit; allein die Frage ist, ob er hier Anwen- 
dung findet. Allerdings wird er von den Gegnern der Leibesstrafen ent- 
schieden in das Feld geführt. Eine solche Strafe, sagen sie, entwürdige 
den Gestraften in seinen eigenen Augen, mache ihn dadurch zu Allem 
fähig, crfülle ibn mit Hass und Frbitterung u. 8». w. Diess ist nun 
aber nur tbeilweise thatsächlich richtig, und kann in den Fällen, wo es 
wirklich einträte, vermieden werden. Thatsächlich richtig ist es nur allzu 
oft, dass eine Körperstrafe gar keinen psychischen Eindruck macht, also 
natürlich auch nicht verunsittlicht. So bei allen ganz rohen, durch und 
durch bereits verdorbenen Subjecten; so aber auch bei ganzen Bevölkerungen, 
welche noch auf sehr niederer Stufe der Gesittigung stehen. Menschen 
dieser Art werden durch eine Tracht Prügel nicht im Mindesten gedemüthigt
	        

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