Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
mohl_staatsrecht_3_1869
Title:
Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
10. Allgemeines Wahlrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
  • Einleitendes
  • 1. Ein neues Corpus Evangelicorum.
  • 2. Die Judenemancipation.
  • 3. Abschaffung der Todesstrafe.
  • 4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
  • 5. Die Mängel des internationalen Strafrechtes.
  • 6. Straflosigkeit rechtswidriger Aesserungen auf der Kanzel.
  • 7. Verbot des Waffentragens ausser dem Dienste.
  • 8. Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit.
  • 9. Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
  • 10. Allgemeines Wahlrecht.

Full text

7122 Allgemeines Wahlrecht. 
Regierung und Ständen. Da nun auch wir dieser letzteren Ansicht sind'!), 
so können wir nicht umbhin, in der Unmöglichkeit civuer Verbindung dieses 
Systemes mit allgemeinen Walllen ein bedeutendes Uebel zu erblicken. 
Nun sind aber auch noch die entfernteren und nur mittelbaren Folgen des 
für die grossen nationaleu Versammlungen eingeführten Systemes der all- 
gemeinen Wahlen ins Auge zu fassen. Da ein solches Errathen der Zu- 
kunft und eine Voraussagung von Ereignissen, welche durch andere Vor- 
fälle oder Einrichtungen durchkreuzt werden können, misslich ist und leicht 
auf pbantastische Hoffnungen oder Befürchtungen führt, so beschränken wir 
uns hier darauf, einen einzigen Punkt hervorzuheben, welcher als ganz un- 
fehlbar eintretend erscheint. Bei demselben ist allerdings eine längere 
Dauer dieses Systeines vorausgesetzt; ein solches ist aber auch wahrschein- 
lich. Ein der Masse eines Volkes verliehenes Recht kann nicht leicht aus 
einem anderen Grunde, als wegen entschiedenen Missbrauches oder Miss- 
erfolges zurückgenummen werden, oder in Folge einer grossen Umwälzung 
fallen. Beides ist nun zwar auch hier möglich, doch zunächst nicht anzu- 
nehmen. Nun, diese in der Voraussetzung einer längeren Dauer des all- 
gemeinen und directen Wahlrechtes mit Bestimmtheit zu erwartende Folge 
ist die Ausdehnung derselben Wahlart auf alle einzelnen deutschen Staaten, 
und zwar sowohl auf die Ernennungen zu den örtlichen Stänleversamm- 
lungen, als auf alle Arten von Aemtern und Aufträgen, welche überhaupt 
durch Wahl entschieden werden. Es ist geradezu eine logische und poli- 
tische Unmöglichkeit, Beschränkungen von Wahlen für untergeordnete 
Zwecke beizubehalten, wenn dieses Recht für die am höchsten stehenden 
und schwierigsten Aufgaben verliehen ist. Der innere Widerspruch ist zu 
grell, um nicht auch den Massen in die Augen zu fallen, und welcher 
durchschlagende Grund für die Festhaltung von Bevorrechtungen (denn als 
solche werden die Befähigungsbestimmungen bezeichnet werden) vorgebracht 
werden könnte, ist in der That nicht abzusehen. Es werden also nach 
aller Wahrscheinlichkeit Forderungen auf Beseitigung aller bisherigen Be- 
schränkungen und Bedingungen der activen Wahlrechte in Staat, Bezirk, 
Gemeinde bald überall gestellt werden, die Agitatoren werden sich des 
Themas bemächtigen, Parteien je nach ihren Interessen es auf ihre Fahnen 
schreiben. Sehr möglich, dass man anfänglich zu widerstehen, das 
System der besonderen Befähigung ganz oder theilweise zu retten suchen 
wird; allein wem der Sieg schliesslich bleibt, kann keinem Zweifel unter- 
liegen. Wir müssten uns sehr täuschen, wenn es nicht in wenigen Jahren 
in Deutschland nur noch allgemeine, directe und geheime Wahlen gäbe. — 
1) 8. oben, Bd. I, 8. 992 fg., 819 fg.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.