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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Polizeiverfügungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§   12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 121 
3. Die Entscheidung in Lehrlingssachen, § 127   d, 144   a GewO. 
4. Der Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins in das 
Vereinsregister (BGB. §   61). 
VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber der 
Polizei. Gegenüber Polizeiverfügungen gibt es keine Selbsthilfe 
(D JZ. 1909, S. 785 ff.), denn die Selbsthilfe ist lediglich eine Ein= 
richtung des Privatrechtes und dem Verwaltungsrecht fremd. Ihrem 
Wesen nach steht sie lediglich dem Privatmann gegenüber einem an= 
deren gleichartigen Rechtssubjekte zu, aber nicht gegenüber der 
Obrigkeit. Wer sich durch eine polizeiliche Anordnung beschwert fühlt, 
hat daher nur die im Gesetz zugelassenen Rechtsbehelfe, nicht die Be= 
fugnis zur Selbsthilfe (OVG. 53 S. 256). 
§   12. 
Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen. 
I. Allgemeines. Die Rechtsmittel aus §§   127   ff. LVG. sind 
nur gegen selbständige polizeiliche Verfügungen gegeben, also nur 
dann, wenn die Polizei auf Grund ihrer allgemeinen polizeilichen 
Befugnisse eingeschritten ist, nicht dann, wenn die Polizei nur als 
Hilfsorgan einer anderen Behörde (Staatsanwaltschaft, Schulbehörde) 
vorgegangen ist, in welchem Falle nur diejenigen Rechtsmittel ge= 
geben sind, welche gegen die Verfügungen dieser Behörde zulässig 
sind (OVG. 61 S. 135). 
So ist z. B. das Verwaltungsstreitverfahren unzulässig gegen 
Anordnungen, insbesondere auch gegen Strafandrohungen, welche der 
Landrat in Ausübung der ihm neben seiner Polizeigewalt (aus 
§§ 132 ff. LVG.) zustehenden obrigkeitlichen Gewalt, sei es aus eigenem 
Rechte, sei es als Organ der Regierung, z. B. auf dem Gebiete des 
Schulwesens, erläßt (OVG. im Pr VerwBl. 26 S. 81). 
Hat jedoch die Polizei ohne besonderen Auftrag einer vorgesetzten 
Behörde oder ohne zum Ausdruck zu bringen, daß sie als Beauf= 
tragte der vorgesetzten Behörde handele, eine Verfügung auf nicht 
polizeilichem Gebiete erlassen, z. B. auf dem Gebiete der Schulauf= 
sicht, so liegt formell eine polizeiliche Verfügung vor, die aber 
materiell ungerechtfertigt ist, weil der Polizei die Zuständigkeit zum 
Handeln fehlte. Eine derartige Verfügung ist daher im Beschwerde= 
oder Klageverfahren aufzuheben (OVG. 65 S. 205 ff.). 
Hat jedoch eine Behörde nur auf besondere Weisung ihrer 
vorgesetzten Aufsichtsbehörde gehandelt und demgemäß eine polizei= 
liche Verfügung auf einem Gebiete erlassen, für welches sie — die 
verfügende Behörde — zuständig war, so. sind die Rechtsmittel gegen
	        

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