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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Rechtlicher Charakter des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • I. Das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • a) Rechtlicher Charakter des Gesetzes.
  • b) Wirkung des Belagerungszustandes: Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Militärbefehlshaber.
  • c) Der Militärbefehlshaber.
  • d) Anordnungen des Militärbefehlshabers nach § 4 und § 9 b des BG.
  • e) Delegation der dem Militärbefehlshaber zustehenden Befugnisse ?
  • f) Die Verbote und Gebote aus § 9 b BG.
  • g) Strafbarkeit der Vergehen aus § 9 b des BG.
  • h) Rechtsmittel gegen Verfügungen des Miitärbefehlshabers.
  • II. Reichsrechtliche Sonderbestimmungen.
  • III. Preußische Sonderbestimmungen.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 375 
von Bayern — in sämtlichen Bundesstaaten, obwohl es nicht im 
Bundes= oder Reichsgesetzblatt veröffentlicht war. Vgl. hierzu RG. 
in JW. 44 S. 726: 
„Eine Bekanntmachung im Bundes= oder Reichsgesetzblatt war   . . . . 
nicht nötig. Die Vorschrift in Art. 2 der Verfassung über die Verkündigung 
der Bundes= oder Reichsgesetze bezieht sich nur auf die gemäß Art. 5 der 
Verfassung zustande gekommenen Gesetze, nicht aber auf Gesetze oder Gesetzes= 
teile, denen die Geltung bundes= oder reichsgesetzlicher Vorschriften beigelegt 
wird. Das erwähnte preußische Gesetz (d. h. vom 4. Juni 1851) hat seine 
selbständige Bedeutung behalten unter Erweiterung seiner gesetzlichen Wirk= 
samkeit und schöpft seine reichsgesetzliche Geltung mittelbar aus der Ver= 
fassungsvorschrift. Ebensowenig bedurfte es einer Bekanntmachung des Ge= 
setzes innerhalb der einzelnen bundesstaatlichen Gebiete, um die Bestimmung 
des Art. 68 für diese wirksam zu machen. Die Militärbefehlshaber üben das 
ihnen durch das Gesetz übertragene Recht nicht an Stelle der Landesbehörden, 
sondern kraft der ihnen unmittelbar übertragenen Befugnis aus, so daß sie 
hierbei nicht an die landesgesetzlichen Formvorschriften für die Erlassung und 
Veröffentlichung polizeilicher Verordnungen gebunden sind.“ 
b) Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs= 
zustandes — welche gemäß § 3 des Gesetzes bei Trommelschlag oder 
Trompetenschall zu verkünden und außerdem durch Mitteilung an 
die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und 
durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu 
bringen ist — geht die vollziehende Gewalt an die Militär= 
befehlshaber über und werden die Zivilverwaltungs= und Ge= 
meindebehörden verpflichtet, den Anordnungen und Aufträgen 
der Militärbefehlshaber Folge zu leisten; für die Anordnungen sind 
die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich. Unter 
der „vollziehenden Gewalt“ ist die gesamte Staatstätigkeit zu 
verstehen, soweit sie nicht zur Gesetzgebung oder Rechtsprechung 
gehört; jedoch ist den Militärbefehlshabern gemäß §   9   b des Gesetzes 
ein umfassendes Recht zum Erlaß von Verboten im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit durch Verordnungen oder Verfügungen ge= 
geben. 
Vgl. hierzu RG. in Strafs. 49 S. 4—6: 
„Das Gesetz über den Belagerungszustand steht in engstem Zusammen= 
hang mit der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Ja= 
nuar 1870 (PrGS. S. 17) und bildet das Ausführungsgesetz zu deren 
Art. 111, wo für den Fall eines Krieges die Möglichkeit einer zeitweiligen 
Außerkraftsetzung gewisser in der Verfassung vorgesehener Rechtsbürgschaften 
(betr. die persönliche Freiheit usw.) gewährt wird. Es ist deshalb davon aus= 
zugehen, daß der Ausdruck „vollziehende Gewalt“ nach §   4 BZG. im Sinne 
des damaligen preußischen Verfassungsrechts zu verstehen ist. Dabei bleibt 
zu berücksichtigen, daß die preußische Verfassungsurkunde von der „Gesetz= 
gebenden Gewalt“ in Titel V (Art. 62—85), von der „richterlichen 
Gewalt“ in Titel VI (Art. 86—97) handelt. So gewinnt es Bedeutung, 
daß in dem „Vom Könige“ überschriebenen Titel III (Art. 43—59) durch 
Art. 45 bestimmt wird:
	        

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