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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • I. Zuständigkeiten.
  • II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
  • a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
  • b.) Strafandrohung entweder in der Polizeiverordnung oder in einem Blankettstrafgesetz.
  • c.) Vorgeschriebene Form.
  • d.) Gehörige Publikationen.
  • III. Verwaltungskontrolle.
  • IV. Gerichtliche Kontrolle.
  • V. Dispensiationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

64 Allgemeiner Teil. 
tretungen“ teilweise geregelt sind, so führt das RG. in Strafs. 7 
S. 204 ff. hierüber folgendes aus: 
„Die Motive zum Entwurfe eines Strafgesetzbuches für den Nord= 
deutschen Bund erörtern zum 29. Abschnitte des zweiten Teiles „Über= 
tretungen“ im Anhange I die Grundsätze, welche für Aufnahme von Vor= 
schriften auch über das sog. Polizeistrafrecht bestimmend waren. Aner= 
kannt wird, daß nicht der Anspruch bestehe, durch das Strafgesetzbuch den 
Kreis solcher geringfügiger strafbaren Handlungen zu erschöpfen und das 
ganze Gebiet derselben zu umfassen. Mit Hinweisung auf die Nötigung, der 
Partikulargesetzgebung und der danach geordneten Autonomie der Gemeinden 
und Behörden in der Sphäre des Polizeistrafrechtes freie Bewegung behufs 
Befriedigung der wechselnden, von konkreten Verhältnissen bedingten, Be= 
dürfnisse zu gewähren, ist als Ziel des deutschen Strafgesetzbuches im An= 
schlusse an das preußische Strafgesetzbuch, die Aufstellung nur derjenigen 
Bestimmungen des Polizeistrafrechtes bezeichnet, „die im wesentlichen über= 
all gleichmäßig anwendbar sein werden“, während „das Besondere“ der 
Partikulargesetzgebung usw. überlassen bleiben müsse. Von dieser „Grund= 
anschauung“ aus ist als im allgemeinen durchgreifende Regel festzuhalten, 
daß durch das Strafgesetzbuch der Staatsgewalt der einzelnen Bundes= 
territorien und deren mit der sog. kleinen Gesetzgebung betrauten Be= 
hörden und Verwaltungsorgane kein Hindernis geschaffen wird, im speziellen 
Interesse des betreffenden Bezirkes innerhalb der sonstigen Zuständigkeit 
(vgl. auch EinfGesetz zum preuß. Strafgesetzbuch §§ 5, 6) polizeiliche Straf= 
normen wirksam auch in bezug auf solche Angelegenheiten zu erlassen, die in 
dem, ein abgeschlossenes System im Ganzen nicht ausprägenden, Abschnitt von 
den „Übertretungen“ bereits in irgendeiner Richtung teilweise Regelung 
erfahren haben. Es darf mithin der Bemerkung der Motive: „In den= 
jenigen Fällen nur, welche in dem Entwurfe ausdrücklich hervorgehoben 
worden sind, ist das Vorgehen einer Sondergesetzgebung von selbst aus= 
geschlossen“ nur die Bedeutung beigemessen worden, daß (vgl. Reichsver= 
fassung Art. 2) die Landesgesetzgebung usw. nicht im Widerspruche mit 
dem Reichsrechte den durch dieses bereits fixierten Tatbestand einer Über= 
tretung als solcher abweichend zu gestalten oder anderweit zu bedrohen er= 
mächtigt ist   . . . . . . . . . “ 
Weiter führt das RG. aus, daß eine Polizeiverordnung unver= 
bindlich ist, wenn der materielle Inhalt derselben sich mit der 
Übertretung des St GB. deckt und fährt fort: 
„Dagegen stellt sich eine Polizeiverordnung an sich nicht in Widerspruch 
mit den Gesetzen, folgeweise auch nicht mit dem Strafgesetzbuche   . . ., wenn sie 
in Erfüllung des den Polizeibehörden gesetzlich zugewiesenen Berufes im 
Hinblick auf besondere Verhältnisse (vgl. § 6 lit. c. V. v. 20. Sept. 1867 
und § 6 lit. e. des Polizeiverw.=Gesetzes) für ihren Geltungsbereich strengere 
Vorschriften auf einem Gebiete des Polizeistrafrechtes erläßt, welches das 
Strafgesetzbuch für das gesamte Reich durch Sanktion einer allgemeinen 
passenden und absolut notwendigen Norm berührt hat, wenn sie in dieser 
Weise ergänzend einschreitet und ihrer Spezialanordnung eigenen Straf= 
schutz verleiht.“ 
Zulässig ist ein polizeiliches Verbot des Waffentragens ohne 
Waffenschein, trotz § 367 Nr. 9 StGB., da die Materie des unbe=
	        

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