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Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
mosel_handbuch_verwaltungsrecht_1897
Title:
Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.
Author:
Mosel, Curt von der
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Hofbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
Edition title:
Achte Auflage.
Scope:
725 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Waagen - Wurmkrankheit
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Homepage
  • Sachverzeichnis.
  • Aale - Autorenrechte
  • Baarzahlung - Butter
  • Cadmium - Cymbel
  • Dachbedeckung - Dynamit
  • Edelsteine - Expropriation
  • Fabrikarbeiter - Futterentwendung
  • Gänsetreiber - Gypsöfen
  • Häger - Hypnotische Vorstellungen
  • Jagd - Justizstatistik
  • Kaffeebohnen - Kuxe
  • Lachgas - Lymphe
  • Maaße - Mutterkorn
  • Nachdruck - Nußheher
  • Obdach - Osterferien
  • Packlager - Putzlappen
  • Quacksalber - Quittungen
  • Raben - Russische Schornsteine
  • Sabbatsheiligung - Synode
  • Tabakhandel - Turnvereine
  • Ueberbürdung - Urlaub
  • Vacanz - Vorspann
  • Waagen - Wurmkrankheit
  • Zählkarten - Zwischenklagen
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

700 Wohnung — Zählkarten. 
stellung von Ortsbauordnungen (s. d.) auszugehen ist, giebt M. 
vom 30. September 1896 in der Leipz. Ztg. vom 5. Januar 1897. 
Hiernach sind die Anforderungen, die an Höhe, Stellung und Einrichtung 
der Gebäude zu stellen sind, je nachdem es sich um Großstädte, kleine 
Städte oder Landgemeinden, innere Ortstheile oder den Außenrayon 
handelt, thunlichst abzustufen. In Landgemeinden und kleinen Städten 
sind in der Regel nicht mehr als 2 Geschosse (einschließlich des Erdge- 
schosses) und unter Umständen Dachausbau zu gestatten. In größeren 
Städten soll die Zahl der Geschosse in der Regel auf 3 beschränkt und 
nur ausnahmsweise ein viertes zugelassen sein. Keinesfalls soll die Höhe 
der Vordergebäude die Straßenbreite überschreiten. Dachausbau soll nur 
für wirthschaftliche Nebengelasse stattfinden. Auch Nebengebäude sollen 
nur wirthschaftlichen Zwecken (Hausmannswohnungen, Waschhäusern cc.) 
oder gewerblichen Anlagen dienen und die Vordergebäude keinesfalls über- 
ragen. Im Kellergeschoß sind Wohnungen in der Regel unzulässig und 
höchstens in freistehenden Häusern als Hausmanns-, Kutscher 2c. -Woh- 
nung zu gestatten. Das Entstehen neuer Miethscasernen ist thunlichst 
zu hindern. In älteren Stadttheilen ist die Besserung nur allmälich an- 
zubahnen. Für Frontlänge und Tiefe der Wohngebäude empfiehlt sich 
das Verhältniß 15: 13. Eine Familienwohnung soll in der Regel einen 
gut heizbaren Wohn= und Schlafraum, womöglich eine Küche und das 
nöthige Gelaß zur Aufbewahrung von Holz 2rc. enthalten. Wohn= und 
Schlafraum müssen mindestens 30 qm Grundfläche umfassen und mit be- 
weglichen Fenstern versehen sein. Die Gesammtfläche der Wohn= und 
Schlafraumfenster soll wenigstens 1½/12 der Grundfläche beider Räume be- 
tragen. Für jede erwachsene Person ist mindestens 20, für jedes Kind 
mindestens 10 chm Luftraum zu rechnen. Jede Familienwohnung muß 
ihren besonderen Abtritt haben. Das Schlafstellenwesen ist, um unver- 
vernünftiger Platzausnutzung entgegenzutreten, polizeilich zu regeln. Im 
Uebrigen s. Ortsbauordnung, Bebauungsplan, Hofräume, Lehrerwohnungen, 
Schanklocale. 
Wohnung für Arme, s. Obdach. 
Wohnungsentschädigung, s. Dienstwohnungen. 
Wohnungslosigkeit, s. Obdachlosigkeit. 
Wollwäschereien gehören zu den Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von 
§ 16 der GO. nach Ansicht der technischen Deputation nicht (Zeitschr. 
f. V. X S. 86, SWB. Jahrg. 1888 S. 70). 
Würger sind Raubtvögel (s. d.). 
Wundärzte, s. Chirurgen. 
Wurmkrankheit, s. Rotz= und Wurmkrankheit. 
Zählkarten. Zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik haben die Standesbe- 
amten jeden von ihnen beurkundeten Geburts-, Eheschließungs= und 
Sterbefall bei der Anzeige bez. unmittelbar nach dem Registereintrage 
auf eine besondere, vom statistischen Büreau (s. d.) unentgeltlich gelieferte 
Zählkarte nach der ihnen zugegangenen Anweisung gegen eine Entschädi- 
gung von 3.4 für je 100 Stück einzutragen (VO. vom 25. November
	        

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