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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Multivolume work

Persistent identifier:
mosel_handwoerterbuch_verwaltungsrecht_1903
Title:
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts.
Author:
Mosel, Curt
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sachsen
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mosel_handwoerterbuch_verwaltungsrecht_1903_2
Title:
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z).
Author:
Mosel, Curt
Volume count:
2
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1903
Edition title:
Zehnte Auflage
Scope:
467 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 32.) Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landwirtschaftlichen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 17ten April 1850. (32)
  • Statuten der landständischen Hypotheken- auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz.
  • Beilage A. Sparbankordnung.
  • Beilage B. Leihbankordnung.
  • C. Serie. ... Pfandbrief der landständischen Hypothekenbank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.
  • D. Oberlausitzer Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank.
  • E. Rückkauf eines Pfandbriefes.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)

Full text

(132 ) 
Fällt der Pfandschuldner in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. 
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Bank befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie angege- 
ben, zu verkaufen und nur den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, oder das Fehlende bei 
dem Concurse zu liquidiren. 
6. Derjenige, welcher ein Staats= oder öffentliches Creditpapier zum Versatze bringt, 
wird in der Regel für dessen rechtmäßigen Eigenthümer gehalten, und wird deshalb das ver- 
pfändete Papier von der Bank einem Dritten, welcher etwa an dasselbe ein näheres und besseres 
Recht hat, nur in dem Falle unentgeldlich, nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige 
und des Eigenthums vor der Gerichtsbehörde, zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen 
durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher Erörterung beruhende 
Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt werden, — vor dessen Ver- 
pfändung bei der Bank mit genauer Bezeichnung des Papiers nach Gattung und Nummer an- 
gezeigt, und letzteres dennoch binnen drei Monaten nach der Anzeige von der Bank als Pfand 
angenommen worden ist. 
Wenn dagegen der Versatz erst später, als während der nächsten drei Monate nach der An- 
zeige, erfolgt ist, oder das Papier vor der Anzeige schon verpfändet war, oder nicht mit Sicher- 
heit in Folge der Anzeige erkannt werden konnte, so kann der sich legitimirende Eigenthümer es 
nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, 
oder nach dessen Abzug vom Erlöse, wenn das verpfändete Papier schon verkauft sein sollte, den 
Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
Quittung. & 7. Die Rückgabe des Pfandscheins der Bank befreit dieselbe von allen und jeden aus 
dem Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen. Nur in dem Falle, wenn der Verpfänder 
den Pfandschein als verloren angezeigt hat, tritt das § 5 der Sparbankordnung bei dem Abhan- 
denkommen von Quittungsbüchern verordnete Verfahren ein und muß der Verpfänder über das 
zurückempfangene Pfand gerichtlich quittiren, wodurch der ausgestellte Pfandschein sofort seine 
Gültigkeit verliert. 
Dauerdes Dar- §#8. Darlehne gegen Unterpfand werden nicht unter 1 Monate und nur auf 3 Monate, 
lehns. gegen 5 bis 6 Procent Zinsen excl. Provision gewährt. 
Die Prolongation ist von zwei Directoren auf dem Pfandscheine zu bemerken. 
Darlehne an 6#9. Ueber die Gewährung von Darlehnen an Communen, Corporationen und öffentliche 
Corporationen Institute hat das Directorium nach den Statuten Beschluß zu fassen (vergl. §9 3, Nr. 16), 
zus se und müssen die Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe der dießfallsigen Vorschrift der Gemeinde- 
ordnung, der Localstatuten und der Corporations= und Gesellschaftsrechte, hinsichtlich der Auf- 
nahme von Darlehnen, eingerichtet sein. 
Vorschüsse an den Oberlausitzer Brandcassentilgungsfond werden jederzeit gegen von dem
	        

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