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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
mosel_handwoerterbuch_verwaltungsrecht_1903
Title:
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts.
Author:
Mosel, Curt
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mosel_handwoerterbuch_verwaltungsrecht_1903_2
Title:
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z).
Author:
Mosel, Curt
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
Edition title:
Zehnte Auflage
Scope:
467 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Überbau - Ursprungszeugnisse
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
    Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 520 — 
tritt in Preussen zum ersten Male seit Geltung der Reichsjustiz- 
gesetze der Fall ein, dass eine politische Gemeinde in mehrere 
Gerichtsbezirke geteilt wird. Dabei wird nun die Frage bren- 
nend, welche Gesichtspunkte für die Zuständigkeit der am 31. Mai 
1906 bei dem Amtsgericht I in Berlin anhängigen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten für diejenigen Amtsgerichte massgebend sind, 
zu deren Sprengel vom 1. Juni 1906 ab Teile des Stadtkreises 
Berlin gehören werden. Nach dieser Richtung erscheint nur 
eine Untersuchung in bezug auf das Verhältnis des bisherigen 
Amtsgerichts I in Berlin zu einem dieser Gerichte erforderlich; 
es sei hier das genannte Amtsgericht „Berlin-Schöneberg“ ge- 
wählt. Das dabei gewonnene Resultat wird auch ohne weiteres 
auf das Verhältnis des Amtsgerichts I in Berlin zu den übrigen 
hier in Betracht kommenden Amtsgerichten anwendbar sein. 
I. 
Zunächst bedarf es einer Umgrenzung des Begriffes „an- 
hängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“. Es erhellt dabei ohne 
weiteres, dass hier nur eine Bestimmung des Begriffes gegenüber 
dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt. 
Nach dieser Richtung führt nun die Begründung zu dem Gesetze 
„betreffend die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Zivil- 
prozessordnung und deutschen Strafprozessordnung“ vom 31. März 
1879 zutreffend aus: 
„Der Begriff „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“* hat durch die 
Reichsjustizgesetzgebung eine technische Bedeutung gewonnen, 
indem er alle diejenigen streitigen Angelegenheiten umfasst, 
auf welche die deutsche Zivilprozessordnung reichsgesetzlich 
Anwendung findet oder doch in Errmangelung eines besonderen 
Vorbehalts Anwendung finden würde“!. 
Es müssen aber unter den Begriff „bürgerliche Rechtsstrei- 
ı Anlagen zu den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen 
des Hauses der Abgeordneten, 1878/79 Bd. I S. 27.
	        

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