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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

law_collection

Persistenter Identifier:
kolonial_gesetz
Titel:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Titel:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Bandzählung:
11
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea wegen Abänderung der Verordnung des Landeshauptmanns, betreffend die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dezember 1892.
Bandzählung:
80
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Werbung

Volltext

225 — 
ministerium ermächtigt, zeitweilige Ermäßigungen und Be- 
freiungen wegen eines außergewöhnlichen Notstandes und 
wegen individueller Verhältnisse zu bewilligen ($ 3). 
V. Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt nach 
dem Beispiele Preußens, Braunschweigs und Hessens im allge- 
meinen durch die Einschätzungskommissionen für dieEinkommen- 
steuer.!) In Orten bis zu 40000 Einwohnern findet jedoch 
die Veranlagung auf Antrag?) der Steuerpflichtigen oder, falls 
dies von der Bezirkssteuereinnahme aus Zweckmäßigkeitsgrün- 
den bestimmt wird, durch besondere, durch den Bezirksaus- 
schuß gewählte Ergänzungssteuerkommissionen statt, sofern 
die Beitragspflichtigen erklären®), mindestens 40 M. Ergän- 
zungssteuer entrichten zu wollen (8 22). 
„Die Bedenken“ — so heißt es in der Regierungsvorlage von 1901 
(unter V zu d) — „gegen die Verwendung der Einkommensteuer-Ein- 
schätzungskommissionen zur Veranlagung der Vermögenssteuer entspringen 
der Besorgnis vor Indiskretionen der Kommissionsmitglieder, die nament- 
lich auf dem Gebiete der Vermögenssteuer zu den größten Unzuträglich- 
keiten führen müßten. Leider läßt sich dieser Besorgnis ein gewisses Maß 
von Berechtigung nicht absprechen. Während in volkreichen Gemeinden, 
namentlich in den drei größten Städten und wohl auch in den beiden 
nächstgrößten Städten, welche je über 40 000 Einwohner zählen, die Ver- 
anlagung der Vermögenssteuer durch die Einschätzungskommission für die 
Einkommensteuer gewiß unbedenklich erscheint, weil hier das Interesse 
der bei der Einschätzung Mitwirkenden an den Verhältnissen der Ein- 
schätzenden sich sehr wesentlich abschwächt, so ist nicht zu verkennen, 
daß an kleineren Orten und besonders da, wo eine stärkere Konzentration 
stattfindet und jeder an den Verhältnissen des anderen ein lebhaftes Inter- 
esse nimmt, die Indiskretion der Einschätzungskommissionsmitglieder er- 
hebliche neue Nahrung finden würde, wenn den Einkommensteuer-Ein- 
schätzungskommissionen auch hier die Veranlagung zur Vermögenssteuer 
ausnahnıslos überlassen werden sollte. Wirken solche Indiskretionen schon 
bei der Einschätzung zur Einkommensteuer unangenehm und nachteilig, so 
1) Die Vereinigung beider Veranlagungen in der Hand der gleichen 
Organe wurde in der preußischen Regierungsvorlage wie folgt begründet: 
„Die Feststellung der Personal- sowie der Besitz- und Vermögensverhält- 
nisse, welche für die Veranlagung der Ergänzungssteuer erheblich sind, bildet 
zum großen Teil bereits den Gegenstand der Ermittelung im Einkommen- 
steuer-Veranlagungsverfahren. Durch eine organische Verbindung der be- 
züglichen Geschäfte für beide Steuern wird daher nicht nur eine namhafte 
Ersparnis an Arbeitskräften und Kosten erzielt, sondern auch die Möglich- 
keit sichergestellt, daß die zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung 
ermittelten Tatsachen zugleich für die Ergünzungssteuer verwertet werden 
und umgekehrt. Auch für den Steuerpflichtigen würde es lästiger sein, 
wenn zum Zwecke der Personalsteuerveranlagung alljährlich ein doppeltes 
Verfahren vor verschiedenen Behörden durchlaufen werden müßte Ab- 
gesehen von den unausbleiblichen Zweifeln und Irrtümern über die Zu- 
ständigkeitsverhältnisse fällt hierbei namentlich ins Gewicht, daß mit der 
Gründung besonderer Organe für die Ergänzungssteuer der Kreis der 
Personen erweitert werden würde, welche gelegentlich der Steuerveranlagung 
in die Privatverhältnisse der Pflichtigen Einblick erhalten“ (vgl. Be- 
gründung zu $ 20 der Regierungsvorlage von 1901). 
2) Bezüglich dieses Antrags vgl. $ 13 d. Ausf.-V. 
3) Der Steuerpflichtige ist an diese Erklärung gebunden und daher 
im allgemeinen mit wenigstens 40 M. zu veranlagen ($ 8 Abs. 5 d. Instr.). 
Hoffmann, Staatsstenern. 15
	        

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