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Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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fullscreen: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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Monograph

Persistent identifier:
neu_gewalt_bayern_1919
Title:
Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
Subtitle:
lInaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der hohen juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen.
Author:
Neu, Hans
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Militärbefehlshaber
Place of publication:
Erlangen
Publishing house:
Junge & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1919
Scope:
32 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zuständigkeit des Königs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern in Dankbarkeit. Meiner lieben Frau zum Gruße. Meinen kleinen Mädeln ein Ansporn für spätere Jahre.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Zum Geleit.
  • Geschichtliches.
  • Rechtsgrundlage.
  • Zuständigkeit des Königs.
  • Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück.
  • Der zuständige Militärbefehlshaber.
  • Übertragbarkeit der Befugnisse.
  • Kollision und Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Militärbefehlshabern.
  • Zeitliche Geltung.
  • Räumliche Zuständigkeit.
  • Sachlicher Umfang der Zuständigkeit.
  • Zwangsmittel.
  • Formvorschriften.
  • Rechtsmittel.
  • Verhältnis zu den Reichsbehörden usw.
  • Haftung des Militärbefehlshabers.
  • Schlußwort.

Full text

— 1 — 
nung getan ist), kommt rechtlich nicht in Betracht, da diese Instruk- 
tion den König Dritten gegenüber nicht bindet; wenn der Staats- 
rat tatsächlich nicht gehört worden sein sollte*), so dürfte dies 
sachlich durch die außerordentliche Dringlichkeit, unmittelbar vor 
Ausbruch des Krieges, hinreichend begründet sein. 
Den Anforderungen des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes 
vom 4. Juni 1848 Art. 4 ist durch die Gegenzeichnung sämtlicher 
Staatsminister und des Kriegsministers genügt, die Ausfertigung 
durch die Zentralabteilung des Kriegsministeriums -- statt wie 
sonst üblich durch den Generalsekretär — ist rechtlich belanglos; 
sie bringt den in erster Linie militärischen Charakter der Verord- 
nung zum Ausdruck. 
Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück. 
Strupp nennt (8. 154) die Verordnung die vom Gesetz (will 
in dortigen Zusammenhang heißen: vom bayerischen Gesetz über 
‚len Kriegszustand vom 5. 11. 1912 — Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 1161) 
unterlassene, aber unbedingt notwendige Parallele zu $ 4 des 
(preuß.) Belagerungszustandsgesetzes. Es erscheint daher geboten, 
sich an dieser Stelle erstmals dem letztgenannten Gesetze zuzu- 
wenden. $ 4 des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. 6. 1851 
lautet: 
„Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszu- 
standes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber 
über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den An- 
ordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehls- 
haber persönlich verantwortlich.“ 
Wie man sieht, ist für Preußen, und damit gemäß Art. 68 der 
Reichsverfassung für das gesamte Reichsgebiet (ausnahmlich des 
Königreichs Bayern) die für Bayern auf dem Verordnungsweoe oe- 
regelte Materie gesetzlich festgelegt. s 
Bayern ist, wie oben erwähnt, durch Ziff. III, $ 5 des Ver- 
sailler Bundesvertrages vom 23. 11. 1870 von der Geltung des 
Art. 68 der Reichsverfassung (bezw. Norddeutschen Bundesverfas- 
sung) ausgenommen. Der Bundesvertrag ist vom Bundesrat und 
*) Die Gegenzeichnung durch sämtliche Minister läßt im Hinblick auf die 
FFormationsverordnung vom 29. Dez. 1829 die Vermutung zu, daß tatsächlich 
nur ein Versehen vorliegt (vgl. Piloty-Sutner, Verfassungsurkunde, zu 8 30, Ziff. 4, 
Ss. 62). Bemerkungsweise sei hier angefügt, daß die Angabe bei Seydel-Piloty 
S. 327, daß der Staatsrat bei Verhängung des Belagerungszustandes zu hören 
sei, sich nur auf den Belagerungszustand nach dem Strafgesetzbuch von 1813 
(und auch hier nur für den Fall, daß Mord, Raub, Brandlegung in einem 
Bezirke überhandnehmen, insbesondere Banden sich bilden) bezieht; bei der Ver- 
hängung des Kriegszustandes und des Standrechtes in der Pfalz — GVBl. 
S.327 ff. — ist der Anhörung des Staatsrates gleichfalls nicht Erwähnung getan.
	        

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