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Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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fullscreen: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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Monograph

Persistent identifier:
neu_gewalt_bayern_1919
Title:
Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
Subtitle:
lInaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der hohen juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen.
Author:
Neu, Hans
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Militärbefehlshaber
Place of publication:
Erlangen
Publishing house:
Junge & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1919
Scope:
32 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sachlicher Umfang der Zuständigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern in Dankbarkeit. Meiner lieben Frau zum Gruße. Meinen kleinen Mädeln ein Ansporn für spätere Jahre.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Zum Geleit.
  • Geschichtliches.
  • Rechtsgrundlage.
  • Zuständigkeit des Königs.
  • Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück.
  • Der zuständige Militärbefehlshaber.
  • Übertragbarkeit der Befugnisse.
  • Kollision und Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Militärbefehlshabern.
  • Zeitliche Geltung.
  • Räumliche Zuständigkeit.
  • Sachlicher Umfang der Zuständigkeit.
  • Zwangsmittel.
  • Formvorschriften.
  • Rechtsmittel.
  • Verhältnis zu den Reichsbehörden usw.
  • Haftung des Militärbefehlshabers.
  • Schlußwort.

Full text

- 923 — 
selbst auszuüben berechtigt wäre, die er jedoch aus irgendwelchen 
Gründen nicht selbst ausüben will, den Mittelstellen aufzutragen. 
Was im übrigen die Folgeleistungspflicht betrifft, so folgt ins- 
besondere aus der Gleichstellung des Militärbefehlshabers mit den 
zivilen Vorgesetzten, daB keine nachgeordnete Behörde verpflichtet 
ist, Aufträge entgegenzunehmen, die gegen die Staatsverfassung, 
eine zivil- oder strafrechtliche Norm, oder auch nur gegen eine 
königliche oder ministerielle Anordnung verstoßen würden. 
Eine weitere Ungewißheit ergibt sich über die Ausdehnung 
des Begriffes der richterlichen und verwaltungsrichterlichen Tätig- 
keit. 
Verwaltungsrichterliche Tätigkeit dürfte keineswegs nur die 
Amtstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes umfassen, sondern auf 
jeden Fall auch die der Kreisregierungen als Senat, ferner div 
Tätigkeit der Berufungs- und Öberberufungskommissionen in 
Steuersachen, die der Bezirks-, Forst- und Bergämter in den Fällen 
des Art. 8 Verwaltungsgerichtshofs-Ges. bezw. Allerhöchst. Ver- 
ordnung vom 21. 12. 1908 $ 2 Abs. 3, die gleichgerichtete Tätig- 
keit der unmittelbaren Stadtmagistrate als Distriktsverwaltungs- 
behörden, —- ob auch die Tätigkeit der Rentämter als Beschluß- 
behörden und der Kreisregierungen und Bezirksämter in den Fällen 
des Art. 10 Verwaltungsgerichtshofs-Ges. bleibe dahingestellt; be- 
jahendenfalls würde für die vollziehende Gewalt des Militärbe- 
fehlshabers denn doch ein zu enger Rahmen verbleiben ?). Die 
verwaltungsrichterliche Tätigkeit umfaßt, wie den Verfasser im 
Gegensatz zu Strupp (S. 59) ganz unzweifelhaft erscheint, auch 
die Handhabung der Disziplinarstrafgewalt gegenüber den Be- 
amten, — daß die Disziplinarstrafgewalt gegenüber den rich- 
terlichen Beamten dem Zugriffe des Militärbefehlshabers auf 
jeden Fall entzogen bleiben muß, dürfte auch Strupp annehmen, 
wenn er es auch nicht ausdrücklich ausspricht. Daß die Disziplinar- 
gerichtsbarkeit eine verwaltungsgerichtliche und nicht eine bloße 
Verwaltungstätigkeit ist, dürfte allein schon aus der Tatsache 
hervorgehen, daß über Gehalts-, Ruhegeld- usw. -Ansprüche des 
Beschuldigten im Disziplinarurteil rechtskräftig entschieden wird, 
ohne daß es einer Verwirklichung dieses Urteils durch ein ordent- 
liches oder Verwaltungsgericht bedarf. 
Bezüglich des Umfanges der richterlichen Tätigkeit bleibt 
zweifelhaft die Stellung der Staatsanwaltschaft und der Strafvoll- 
zugsbehörden. Was die Staatsanwaltschaft betrifft, so erscheint 
es vom praktischen Standpunkt aus wohl wnerläßlich, daß der 
°») immerhin würde es auch der Verfasser für unzulässig halten, wenn ein 
Militärbefehlshaber z. B. eine gegen den Erstentscheid eines Bezirksamtes in 
einem der Fälle des Art. 10 Verw.-Ger.-Ges. zur Kreisregierung erhobene Be- 
achwerde zur Entscheidung an sich ziehen würde.
	        

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