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Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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fullscreen: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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Monograph

Persistent identifier:
neu_gewalt_bayern_1919
Title:
Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
Subtitle:
lInaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der hohen juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen.
Author:
Neu, Hans
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Militärbefehlshaber
Place of publication:
Erlangen
Publishing house:
Junge & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1919
Scope:
32 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtsmittel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern in Dankbarkeit. Meiner lieben Frau zum Gruße. Meinen kleinen Mädeln ein Ansporn für spätere Jahre.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Zum Geleit.
  • Geschichtliches.
  • Rechtsgrundlage.
  • Zuständigkeit des Königs.
  • Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück.
  • Der zuständige Militärbefehlshaber.
  • Übertragbarkeit der Befugnisse.
  • Kollision und Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Militärbefehlshabern.
  • Zeitliche Geltung.
  • Räumliche Zuständigkeit.
  • Sachlicher Umfang der Zuständigkeit.
  • Zwangsmittel.
  • Formvorschriften.
  • Rechtsmittel.
  • Verhältnis zu den Reichsbehörden usw.
  • Haftung des Militärbefehlshabers.
  • Schlußwort.

Full text

_ 97 — 
verwaltungsbehörde erlassen hat, beim gleichen Kommandierenden 
(seneral als Inhaber der Befugnisse der Kreisregierung Beschwerde 
erhoben werden wollte. Daß andererseits auch nicht die Kreis- 
regierung selbst befugt wäre, eine solche Beschwerde entgegenzu- 
nehmen, ergibt sich aus dem S. 22,23 über die Folgeleistungspflicht 
der Mittelstellen Gesagten. 
Als natürliche Folgerung drängt sich aus diesen Überlegungen 
auf, daß alle Rechtsmittel auszufallen haben, suweit die an sich 
„uständige Beschwerde- u.s. w.-Instauz noch von der Befugnis- 
übertragung der Kgl. Verordnung vom 31. 7. 14 erfaßt wird. 
Die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen des Militärbefehls- 
habers gehen sonach in den Verwaltungsstreitsachen nach Art. 10 
Verw.-Ger.-Ges. unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof, in den 
reinen Verwaltungssachen unmittelbar an das Ministerium, gleich- 
gültig welcher Instanz Befugnisse der Militärbefehlshaber sich bei 
der angefochtenen Anordnung bedient hat. Die Beschwerde zum 
Ministerium kann nach freier Wahl an das Kriegsministerium als 
vorgesetzte Stelle des Kommandierenden Generals (bei dem Pfälzer 
Befehlshaber zunächst an das [stellv.] Generalkommando des 
II. Armeekorps) oder an das Zivilstaatsministerium, zu dessen Ge- 
schäftsbereich die strittige Sache an sich gehört, gerichtet werden. 
Praktisch wurden solche Beschwerden dann in Benehmen zwischen 
Kriegs- und Zivilstaatsministerium erledigt. Die Anbringung einer 
„ur Zuständigkeit desVerwaltungsgerichtshofes gehöri gen Beschwerde 
beim Kriegsministerium dürfte nach Kg]. Deklaration vom 15 Juni 
1898 (GVBl. S. 294) gleichfalls unschädlich sem. Be 
Es mag zugegeben werden, daß es — man denke nur an eine 
belagerte Festung — nicht immer erfreulich erscheint, daß een 
die Anordnungen des Militärbefehlshabers ein so weitgehendes Be. 
schwerderecht besteht; doch dürfte daraus in Hinblick auf das in 
Art. 24 Verw.-Ger.-Ges. vorbehaltene Recht der „vorsorglichen 
Anordnungen“ und auf Art. 21 Ziff. 3, zweiter Satz Pol.-Str.-GB 
keine ernstliche Schwierigkeit erwachsen; letzten Endes bleibt es 
ja dem Militärbefehlshaber in der Regel unbenommen. seine An- 
ordnung auf Art. 4 Ziff. 2 Kriegszust.-Ges. zu stützen worauf 
die Unaufschieblichkeit in jedem Falle außer Zweifel steht. 
Verhältnis zu den Reichs- und fremden Staatsbehörden. 
Ks erübrigt sich noch ein kurzes Wort über das Verhältnis 
des Militärbefehlshabers zu den Reichsbehörden; wie Strupp (S. 154 
unten) sehr richtig bemerkt, ist diese Frage für Bayern wenig 
praktisch; denn es bestehen hier nur sehr wenige Reichsbehörden 
-—- wenn man von der Reichsbank, die keine eigentliche Behörde 
ist, absieht (hauptsächlich die mit der Kontrolle der indirekten 
Reichssteuern betrauten Behörden, ferner die Linienkommandanturen, 
welch letztere aber, soweit sie überhaupt Zivilbehörden sind, unter
	        

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