Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
neu_gewalt_bayern_1919
Title:
Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
Subtitle:
lInaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der hohen juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen.
Author:
Neu, Hans
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Militärbefehlshaber
Place of publication:
Erlangen
Publishing house:
Junge & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1919
Scope:
32 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verhältnis zu den Reichsbehörden usw.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern in Dankbarkeit. Meiner lieben Frau zum Gruße. Meinen kleinen Mädeln ein Ansporn für spätere Jahre.
  • Literatur.
  • Inhalt.
  • Zum Geleit.
  • Geschichtliches.
  • Rechtsgrundlage.
  • Zuständigkeit des Königs.
  • Das preußisch-reichsdeutsche Gegenstück.
  • Der zuständige Militärbefehlshaber.
  • Übertragbarkeit der Befugnisse.
  • Kollision und Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Militärbefehlshabern.
  • Zeitliche Geltung.
  • Räumliche Zuständigkeit.
  • Sachlicher Umfang der Zuständigkeit.
  • Zwangsmittel.
  • Formvorschriften.
  • Rechtsmittel.
  • Verhältnis zu den Reichsbehörden usw.
  • Haftung des Militärbefehlshabers.
  • Schlußwort.

Full text

-— 28 
den letzten Absatz der Verordnung fallen) — und soweit baye- 
rischerseits diesen Behörden gegenüber überhaupt Befugnisse be- 
stehen, werden sie von den Staatsministerien ausgeübt, fallen also 
ohne weiteres aus dem Rahmen der den Militärbefehlshabern in 
der Verordnung vom 31. Juli 1915 übertragenen Befugnisse hinaus. 
Soweit aber die den Zivilstaatsministerien untergeordneten Staats- 
behörden den Reichsbehörden gegenüber irgendwelche Befugnisse 
auszuüben haben, scheint kein Zweifel möglich, daß auch diese 
Befugnisse auf den Militärbefehlshaber übergegangen sind. (Es 
dürfte sich in der Praxis wohl nur um gewisse dienstaufsichtliche 
Befugnisse der Regierungen den Reichsbankstellen gegenüber 
handeln.) Ein unmittelbares Auftragsrecht an Reichsbehörden je- 
doch ist nach dem Wortlaut der Verordnung ausgeschlossen. 
Soweit Behörden anderer Bundesstaaten in Bayern amtliche 
Funktionen vornehmen — es wird sich in der Hauptsache um die 
preußischen Bahnbehörden der Strecken Aschaffenburg—Kahl und 
Gemünden—Jossa, sowie um die sächsischen der Strecke Hof-- 
Landesgrenze handeln — gilt, soweit eine Tätigkeit des Militär- 
befehlshabers überhaupt in Frage kommt, das bezüglich der Reichıs- 
behörden Gesagte. 
Der Mobilmachungsplan für die bayerische Armee nebst seinen 
Anlagen gehört zu den gelieiimzuhaltenden, die Militäreisenbaln- 
ordnung zu den lediglich für den Dienstgebrauch bestimmten mili- 
tärischen Dienstvorschriften. Uber die dort enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegen- 
über den Verkehrsbehörden ist es dem Verf. daher nicht möglich, 
auch soweit er in dienstlicher Eigenschaft in diese Vorschriften 
Einblick erhalten hat, Ausführungen zu machen. Kinholung der 
ministeriellen Dispens erschien, da Geheinvorschriften in Frage 
kommen, aussichtslos. 
Die Haftung des Militärbefehlshabers. 
Bei der sehr erheblichen Machtvollkommenheit, die die Ver- 
ordnung den Militärbefehlshabern einräumt, erschien es geboten, 
entsprechend auch dem Wortlante des $ 4 Belagerungszust.-Ges., 
ausdrücklich hervorzuheben, daß sie für ihre Anordnungen per- 
sönlich verantwortlich sind. 
ös darf vorweg bemerkt werden, daß diese Bestimmung ledig- 
lich redaktionellen Wert hat, da es ihrer gar nicht bedurft hätte, 
um die Haftung des Militärbefehlshabers rechtlich festzulegen. Daß 
sie nicht den Sinn haben kann, die Haftung des Staates auszu- 
schalten und die etwa Betroffenen lediglich auf die Person des 
betr. Militärbefehlshabers zu verweisen, bedarf wohl keiner näheren 
Ausführung; nur nebenbei sei erwähnt, daß die Annahme einer 
solchen Auslegung die ganze Verordnung aus Tit. VII $S 2 der 
Verfassungsurkunde verfassungswidrig und rechtsunwirksam machen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment