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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gehaltszahlung an die Beamten des Reichsmilitärgerichts.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

198 8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
und zur Befolgung der ihnen erteilten Anordnungen verpflichtet. Den 
oberen Behörden liegt es ob, die Geschäftsführung der ihnen unter- 
gebenen zu leiten und zu beaufsichtigen. Die Verwaltung der Staats- 
geschäfte vollzieht sich daher nicht bloß durch Befehle an Untertanen, 
sondern auch durch Befehle an die eigenen Organe. Die Befolgung 
der von der vorgesetzten Behörde innerhalb ihrer Kompetenz erteilten 
Befehle gehört zu der Dienstpflicht des Beamten, und die Ver- 
letzung derselben ist ein Disziplinarvergehen !). 
Der Befehl der vorgesetzten Behörde kann nun aber zweierlei 
Art sein. Er kann sich aufeinen einzelnen, konkreten Fall beziehen, 
die Vornahme einer bestimmten Handlung, den Abschluß eines be- 
stimmten Vertrages, den Erlaß einer bestimmten Verfügung anordnen 
oder untersagen. Ein solcher Befehl wird ebenfalls als Verfügung 
bezeichnet; er unterscheidet sich aber von den soeben erörterten Ver- 
fügungen dadurch sehr wesentlich, daß seine verbindliche Kraft nicht 
auf den allgemeinen gesetzlichen Herrschaftsrechten des Staates, son- 
dern auf der besonderen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde, 
und die Pflicht, ihn zu befolgen, nicht auf der staatsbürgerlichen 
Untertanenpflicht, sondern auf der amtlichen Dienstpflicht be- 
ruht. | 
Der Befehl der vorgesetzten Behörde kann aber auch einen gene- 
rellen Inhalt haben, das Verhalten der untergeordneten Behörden im 
allgemeinen oder für eine unbestimmte Anzahl von Fällen regeln oder 
denselben die Richtung vorzeichnen, welche sie bei ihrer Geschäfts- 
führung inne zu halten haben. Ein solcher Befehl heißt eine Instruk- 
tion, Dienstanweisung, Reglement, Verordnung oder — genauer 
Verwaltungsverordnung. Die juristische Natur der Verwal- 
tungsverordnung und der begriffliche Gegensatz derselben gegen die 
Rechtsverordnung ist bereits oben S. 180 fg. erörtert worden. Sie ist 
ihrem Wesen nach kein Gesetz, sondern ein Dienstbefehl, eine Gene- 
ralverfügung; sie sanktioniert nicht Rechtsregeln, sondern sie be- 
fiehlt die Vornahme oder Unterlassung von Rechtsgeschäften oder 
von amtlichen Handlungen rein tatsächlicher Natur, oder sie ordnet 
die Modalitäten an, unter welchen diese Rechtsgeschäfte und (tech- 
nischen usw.) Handlungen vollzogen werden sollen. Sie hat deshalb 
Rechtswirkungen nur innerhalb des Verwaltungsapparates selbst, nicht 
gegen Dritte; sie ist eine res interna der Verwaltung ?). Hinsichtlich 
der Form der Verwaltungsverordnung ist hier noch Folgendes zu be- 
merken: 
1. Die Befugnis, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, steht nicht 
bloß dem Monarchen, als dem Chef der Verwaltung, sondern in viel- 
fachen Abstufungen den Behörden zu. Die von der höheren Instanz 
erlassene Verordnung bindet alle unteren Instanzen, schließt aber nicht 
1) Siehe Bd. 1, 8 47, 48. 
2) Uebereinstimmend Fleiner S. 571g.
	        

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