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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Monografie

Persistenter Identifier:
otto_bismarck_1903
Titel:
Fürst Bismarcks Lebenswerk.
Autor:
Otto, Berthold
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
K. G. Th. Scheffer
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1903
Ausgabenbezeichnung:
5. Tausend.
Umfang:
105 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Den Kindern und dem Volke erzählt.

Kapitel

Titel:
Gedenktage aus Fürst Bismarcks Leben.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • 47. Consistorial-Verordnung, die Führung der Kirchenbücher, die Taufe, die Confirmation, das kirchliche Begräbniß und die Trauung betreffend. (47)
  • 48. Consistorial-Verordnung, die Aufhebung der Gebühren von kirchlichen Aufgeboten und die theilweise Abminderung der Gebühren von einfachen Trauungen betreffend. (48)

Volltext

272 
Consistorial. Verorduung vom 29. December 1875, 
die * der Gebühren von kirchlichen Aufgeboten und die theilweise 
Abminderung der Gebuhren von einfachen Trauungen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht wird andurch das 
Folgende verordnet: 
8. 1. 
Die Gebühren für kirchliche Aufgebote (cinschließlich der Präsentationsschreiben und 
Ledigkeitszeugnisse) werden aufgehoben. 
Von der einfachen Tranung sind an Gebühren der Geistlichen und anderer Kir- 
chendiener gusammengenemmen Sechs Mark zu entrichten. 
rten, wo die Gebühren der Geistlichen und anderer Kirchendiener von der 
einfachen Trauung zusammengenommen den Betrag von Secho Mark dermalen nicht er- 
reichen oder nicht übersteigen, verbleibt c bei den zeitherigen Gebührensätzen. 
Durch die gegenwärtige Verordnung wird nicht berührt die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung von Gebühren bezüglich der Trauung, 
a. welche in den Kirchkasten oder andere öffentliche Kassen fließen, 
b. für solche Handlungen oder Leistungen der Geistlichen oder andern Kirchendiener, 
welche unbeschadet des Wesens der Trauung unterbleiben können (z. B. betsns einer 
—’i'2s ret oder bestellten Rede, Läuten, Orgelspicl, Chorgesang u. s. w.), 
e fuüͤr Vornahme der Handlung zu anderer als der gewöhnlichen Zeit her- 
täömmlich Fac worden. 
8. 4 
Für die aus Landesmitteln zu gewährende Entschädigung wegen det den Geistlichen 
und andern Laurchendienern' zufolge der Bestimmungen in 88. 1 und sowie zufolge 
nicht nachgesuchter kirchlicher Trauung entstehenden Ausfalls an ihrem de 
und für die Berechnung dieses Ausfalls, sind die zwischen Fürstlicher Regierung und der 
Landesvertretung vereinbarten Grundsätze mahgebend. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Inmur 1876 in Kraft. 
Greiz, den 29. December 1875. 
Fürstlich-Reuß-Plauisches Consistorium, 
Faber. 
Merz.
	        

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