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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Monograph

Persistent identifier:
p_gesch_sachsen
Title:
Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
Author:
Petermann, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Julius Klinkhardt
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1881
Edition title:
Zweite, verbesserte Auflage
Scope:
513 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Für den Unterricht in vaterländischen Schulen.

Chapter

Title:
VIII. Sachsen vom dreißigjährigen Kriege bis zu Friedrich August I. (August dem Starken).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
67. Der Wildstand im 17. Jahrhunderte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Erstes Hauptstück. Vom Frieden zu Posen bis zum Ende des russischen Feldzugs. 1803-1813.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen während des Befreiungskriegs von 1813.
  • Drittes Hauptstück. Sachsen unter dem fremden Gouvernement und der wiener Congreß. 21. October 1813 bis 8. Juni 1815.
  • Anhang zur ersten Abtheilung.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Register.
  • Advertising

Full text

242 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß. 
durch einen Federstrich von einem Wust veralteter Einrichtungen 
befreiten, mit deren Beseitigung Regierung und Stände sich 
seit Jahrzehnten vergeblich geplagt hatten. Da die schon seit 
Jahren in Erwägung gezogene Organisation von Mittelbehörden 
noch lange nicht zur Ausführung gekommen war, so wurden, 
um die nöthigen Organe zur Verständigung mit dem Volke zu 
schaffen, Männer des öffentlichen Vertrauens als Commissarien 
in den einzelnen Landestheilen bestellt und ihnen hauptsächlich 
die Aufsicht über die Landespolizel übertragen. In Dresden 
wurde die bisher unter mehrere Behörden zersplitterte Polizei 
einem aus Mitgliedern des Stadtraths unter einem Polizei= 
präsidenten gebildeten Collegium übertragen. Im Justizwesen 
bewendete es meist bei Erörterungen, wirklich abgestellt wurden 
nur die gar zu unzweckmäßigen und veralteten Einrichtungen, 
z. B. daß aus den Kanzeleien der Landesregierung keine Ver- 
fügung an ihre Bestimmung abgieng, ohne von den Interessenten 
durch Bezahlung der Gebühr abgelöst worden zu sein, ferner 
und zwar ohne Rücksicht auf die verfassungsmäßige Concurrenz 
der Landstände die localen Gewohnheitsrechte, die Gerade und 
das Heergeräthe und der den Verkehr hemmende Abschoß inner- 
balb des Landes. Sehr zweckmäßig war die Verzffentlichung 
aller Verfügungen durch das Generalgouvernementsblatt. Am 
2. April 1814 erfolgte die bürgerliche Gleichstellung der grie- 
chischen Kirche mit den andern Confessionen 1), der Leibzoll der 
Juden wurde aufgehoben und den in Leipzig wohnenden die 
Anlegung eines Friedhofs gestattet, so daß sie ihre Todten 
nicht mehr nach Dessau zu führen brauchten. Die Aufhebung 
des Lehenswesens wurde vorbereitet, zur Abhilfe des augen- 
blicklichen Nothstands eine hinsichtlich der Verwaltung ihrer 
Fonds vom Generalgouvernement ganz unabhängige Hilfs- und 
Wiederherstellungscommission errichtet und mit 300000 Thlrn. 
in landschaftlichen Obligationen von der Reichenbachschen Anleihe 
ausgestattet, durch deren Verpfändung oder Veräußerung sie sich 
1) Dieselbe wurde nachher durch das Mandat vom 30. Juli 1827 
bestätigt.
	        

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